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Digitale Nomaden & Workation

Digitale Nomaden: Steuern, Versicherung und Visa im Überblick

Laptop, WLAN, wechselnde Länder: Digitale Nomaden haben keinen eigenen rechtlichen Status. Für Steuern und Versicherung zählen der Erwerbsstatus und die Frage, ob Sie eine Wohnung in Deutschland behalten.

Redaktion PendelnWarGestern.de· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Einen gesetzlichen Begriff für digitale Nomaden gibt es nicht. Solange Sie in Deutschland eine Wohnung behalten, die Sie nutzen können, bleiben Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 EStG, § 8 AO). Wer dauerhaft im Ausland arbeitet, fällt in der Regel aus der deutschen Sozialversicherung; die Europäische Krankenversicherungskarte deckt nur vorübergehende Aufenthalte. Visa für digitale Nomaden in Kroatien oder Malta richten sich an Nicht-EU-Bürger, außerhalb der EU gibt es etwa die thailändische Destination Thailand Visa mit 500.000 Baht Finanznachweis.

Eine Entwicklerin arbeitet im Februar aus Lissabon, im April aus Split und im Herbst aus Chiang Mai. Ein Gesetz, das diese Lebensform regelt, gibt es nicht. Digitale Nomaden sind rechtlich entweder Angestellte, die im Ausland arbeiten, oder Selbstständige mit wechselndem Aufenthalt. Welche Regeln gelten, entscheiden drei Fragen: Wo sind Sie steuerpflichtig, wo sozialversichert und wo dürfen Sie sich aufhalten?

Was heißt digitaler Nomade rechtlich?

Nichts Eigenes. Der Begriff beschreibt Menschen, die ortsunabhängig am Rechner arbeiten und dabei über längere Zeit von Land zu Land ziehen. Im Unterschied zur Workation ist der Auslandsaufenthalt kein befristeter Abstecher, sondern der Normalfall. Behörden und Gesetze unterscheiden nur nach Ihrem Erwerbsstatus und Ihrem Wohnsitz.

Für Angestellte gilt das Arbeitsrecht ihres Vertrags, und der Arbeitgeber muss jedem Aufenthalt im Ausland zustimmen, denn er bestimmt den Arbeitsort nach billigem Ermessen (§ 106 GewO). Selbstständige sind frei in der Ortswahl. Um Steuern und Versicherung müssen sie sich allein kümmern, ebenso um das Aufenthaltsrecht.

Angestellt oder selbstständig: Was ändert sich?

Für Angestellte entscheidet der Arbeitgeber mit. Arbeiten Sie dauerhaft im Ausland, gilt nach Auskunft der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats. Die deutschen Regeln über Versicherungspflicht und freiwillige Versicherung sind dann nicht mehr anwendbar. Der Arbeitgeber muss die Melde- und Beitragspflichten des anderen Staates erfüllen, ein Aufwand, den er vor seiner Zustimmung abwägen wird. Die Details stehen im Ratgeber Remote arbeiten aus dem Ausland.

Als Selbstständige oder Selbstständiger sind Sie flexibler. Innerhalb der EU bescheinigt eine A1-Bescheinigung auch Selbstständigen, dass deutsches Recht weiter gilt, wenn sie nur vorübergehend in einem anderen Staat tätig sind; beantragt wird sie über das SV-Meldeportal. Vorsicht gilt bei Verträgen mit nur einem Auftraggeber. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV nichtselbstständige Arbeit, typische Merkmale sind Arbeit nach Weisungen und Eingliederung in fremde Abläufe. Ob das zutrifft, entscheidet auf Antrag die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV). Passende Aufträge finden Sie unter Freelance-Projekte remote, Grundlagen im Artikel Freelancer im Homeoffice.

Bleibe ich in Deutschland steuerpflichtig?

Ja, solange Sie hier einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Die Meldeadresse allein entscheidet nicht. Eine Wohnung, die während der Reise leer steht und für Heimatbesuche bereitsteht, kann einen Wohnsitz begründen.

Geben Sie Wohnung und gewöhnlichen Aufenthalt auf, endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Beschränkt steuerpflichtig bleiben Sie mit inländischen Einkünften (§ 1 Abs. 4 EStG), etwa für Arbeit, die in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG). Gleichzeitig können andere Staaten Sie nach ihrem eigenen Recht besteuern. Deutschland selbst sieht als gewöhnlichen Aufenthalt stets einen zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten an (§ 9 AO); andere Staaten haben eigene Schwellen.

Die Hoffnung, als Nomade nirgends Steuern zu zahlen, trügt deshalb. Wer keinen festen Wohnsitz hat, muss im Zweifel jedem Staat nachweisen, wo er sich wann aufgehalten hat. Ein lückenloses Reiseprotokoll mit Ein- und Ausreisedaten ist die wichtigste Unterlage. Bei Wegzug und Mischfällen ist eine Steuerberatung mit Erfahrung im internationalen Steuerrecht der richtige Ansprechpartner.

Wie bin ich als digitaler Nomade krankenversichert?

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte nur vorübergehend und nur innerhalb Europas. Nach der DVKA deckt sie Leistungen, die mit Blick auf die Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind; der Rücktransport nach Deutschland ist ausgeschlossen. Ob Ihre deutsche Versicherung weiterbesteht, prüft Ihre Krankenkasse, und bei Erwerbstätigkeit im Ausland gilt sie nicht mehr automatisch.

Wer dauerhaft unterwegs ist, braucht deshalb eine eigene Lösung: eine internationale private Krankenversicherung, die alle Reiseländer abdeckt, oder die Versicherung im Staat, in dem Sie sich niederlassen. Für die Rente bietet § 7 Abs. 1 SGB VI eine freiwillige Versicherung, die ausdrücklich auch Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland offensteht. Vor dem Wegzug lohnt ein Gespräch mit Krankenkasse und Rentenversicherung. Die DVKA empfiehlt das ausdrücklich, ebenso einen Termin bei der Agentur für Arbeit.

Welche Länder haben Visa für digitale Nomaden?

Mehrere, aber die Programme in der EU sind nicht für Deutsche gedacht. Programme in EU-Staaten richten sich an Staatsangehörige von Ländern außerhalb von EU, EWR und Schweiz, denn EU-Bürger dürfen innerhalb der EU ohnehin arbeiten. Für deutsche Nomaden sind deshalb vor allem Programme außerhalb der EU interessant. Die Tabelle nennt nur Angebote, deren Bedingungen auf einer offiziellen Regierungsseite stehen:

Land und ProgrammFür wenDauerFinanznachweisArbeit für Kunden im Land
Kroatien: vorübergehender Aufenthalt für digitale NomadenNicht-EU/EWR/Schweizbis 18 Monatemindestens 3.622,50 Euro netto im Monatausgeschlossen
Malta: Nomad Residence PermitNicht-EU/EWR/Schweiz1 Jahr, insgesamt höchstens 4 Jahremindestens 42.000 Euro brutto im Jahrnur Arbeitgeber oder Kunden im Ausland
Thailand: Destination Thailand Visa (DTV)auch DeutscheVisum 5 Jahre, bis 180 Tage je Einreisemindestens 500.000 Bahtverboten

Kroatien erlaubt eine Verlängerung um höchstens sechs Monate, wenn ursprünglich weniger als 18 Monate bewilligt wurden, und verlangt eine Krankenversicherung für das Land. Malta verlangt zusätzlich einen Mietvertrag und ein Führungszeugnis. Als Nachweis für Thailand akzeptiert die Botschaft Kontoauszüge der letzten sechs Monate; alternativ gehen Gehaltsnachweise oder ein Sponsorenschreiben. Eine thailändische Arbeitserlaubnis gibt es mit dem DTV nicht. Die Bedingungen ändern sich häufig, maßgeblich ist immer die Seite der Botschaft, bei der Sie den Antrag stellen.

Was sollten Arbeitgeber und Beschäftigte vorher klären?

Für Angestellte steht die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers am Anfang; ohne sie drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Danach geht es um Abmeldung, Steuer und Versicherung, in dieser Reihenfolge. Bleibt das Aufenthaltsrecht: Ob eine Einreise als Tourist die Arbeit am Laptop abdeckt, legt jeder Staat selbst fest, auch wenn Arbeitgeber und Kunden im Ausland sitzen. Verbindlich ist allein die Auskunft der Botschaft des Ziellands. Stellen ohne festen Arbeitsort sammelt die Liste Remote-Jobs, weitere Beiträge stehen unter Digitale Nomaden.

Häufige Fragen

Muss ich mich in Deutschland abmelden, wenn ich als digitaler Nomade lebe?

Nur wenn Sie Ihre Wohnung aufgeben. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue im Inland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden (§ 17 Abs. 2 BMG). Behalten Sie die Wohnung, bleibt die Meldung bestehen. Steuerlich entscheidet allerdings nicht die Meldung, sondern ob Sie eine Wohnung innehaben, die Sie beibehalten und benutzen werden (§ 8 AO). Eine untervermietete Wohnung ist deshalb ein Fall für die Steuerberatung.

Brauche ich als Deutscher ein Visum für digitale Nomaden in der EU?

Nein. Programme wie der kroatische Aufenthalt für digitale Nomaden oder die maltesische Nomad Residence Permit richten sich ausdrücklich an Staatsangehörige von Ländern außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. Mit deutscher Staatsangehörigkeit dürfen Sie in anderen EU-Staaten ohnehin arbeiten. Für längere Aufenthalte können die Behörden vor Ort eine Anmeldung verlangen. Visa für digitale Nomaden werden für Deutsche erst außerhalb der EU relevant, etwa in Thailand.

Kann ich als digitaler Nomade in die Rentenversicherung einzahlen?

Ja, freiwillig. Nach § 7 Abs. 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, ab 16 Jahren freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Das gilt ausdrücklich auch für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Ob sich das lohnt und welche Beiträge sinnvoll sind, klären die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Innerhalb der EU kann zudem eine Pflichtversicherung im Aufenthaltsstaat entstehen, die Vorrang hat.

Bin ich als digitaler Nomade scheinselbstständig?

Das hängt von der tatsächlichen Arbeit ab, nicht vom Ort. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV nichtselbstständige Arbeit, Anhaltspunkte sind Arbeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Wer als Freelancer nur für einen Kunden arbeitet, feste Zeiten einhält und dessen Werkzeuge und Abläufe nutzt, sollte das prüfen lassen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Antrag im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. § 1 EStG – Steuerpflicht · Abgerufen am 30.10.2026
  2. § 8 AO – Wohnsitz · Abgerufen am 30.10.2026
  3. § 9 AO – Gewöhnlicher Aufenthalt · Abgerufen am 30.10.2026
  4. § 49 EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte · Abgerufen am 30.10.2026
  5. § 17 Bundesmeldegesetz – Anmeldung, Abmeldung · Abgerufen am 30.10.2026
  6. § 7 SGB IV – Beschäftigung · Abgerufen am 30.10.2026
  7. § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus · Abgerufen am 30.10.2026
  8. § 7 SGB VI – Freiwillige Versicherung · Abgerufen am 30.10.2026
  9. GKV-Spitzenverband, DVKA: FAQ für Versicherte (Erwerbstätigkeit im Ausland, Krankenversicherungskarte) · Abgerufen am 30.10.2026
  10. Deutsche Rentenversicherung: FAQ A1-Bescheinigung · Stand 1.1.2026
  11. Innenministerium Kroatien (MUP): Temporary stay of digital nomads · Abgerufen am 30.10.2026
  12. Residency Malta Agency: Nomad Residence Permit, Eligibility · Abgerufen am 30.10.2026