Remote aus dem Ausland arbeiten: Sozialversicherung und Steuern
Ein deutscher Arbeitsvertrag nimmt Sozialversicherung und Steuerpflicht nicht automatisch mit ins Ausland. Es kommt darauf an, wo Sie tatsächlich arbeiten und wie lange Sie dort bleiben.
Redaktion PendelnWarGestern.de· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Wer dauerhaft aus dem Ausland für einen deutschen Arbeitgeber arbeitet, ist in der Regel im Beschäftigungsstaat sozialversichert. Ausnahmen sind die Entsendung mit A1-Bescheinigung für höchstens 24 Monate und, bei Wohnsitz in einem EU-Staat, das Rahmenübereinkommen für Telearbeit: Seit 1.7.2023 bleibt deutsches Recht anwendbar, wenn die Telearbeit im Wohnstaat 25 bis unter 50 Prozent ausmacht. Steuerlich hat nach den Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem Sie körperlich arbeiten; die 183-Tage-Regel ist eine Ausnahme mit drei Bedingungen.
Ein deutscher Arbeitsvertrag reist nicht mit allen Folgen ins Ausland. Arbeiten Sie dauerhaft von Lissabon oder Split aus, gilt für die Sozialversicherung grundsätzlich das Recht des Staates, in dem Sie arbeiten, und auch das Besteuerungsrecht für den Lohn wandert nach den Doppelbesteuerungsabkommen dorthin. Ausnahmen gibt es, aber sie sind eng gefasst. Die wichtigsten heißen Entsendung, Rahmenübereinkommen für Telearbeit und 183-Tage-Regel.
Darf ich einfach aus dem Ausland arbeiten?
Nein. Der Arbeitgeber bestimmt Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen, soweit Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nichts festlegen (§ 106 GewO). Eine Homeoffice-Regelung meint in aller Regel die eigene Wohnung in Deutschland. Für Arbeit im Ausland brauchen Sie eine eigene Vereinbarung.
Ab vier Wochen schreibt das Gesetz sogar Formalien vor. Arbeiten Sie länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb Deutschlands, muss der Arbeitgeber Ihnen vor der Abreise schriftlich mitteilen, in welchem Land und wie lange Sie arbeiten, in welcher Währung er zahlt, welche Zulagen es gibt und ob eine Rückkehr vorgesehen ist (§ 2 Abs. 2 NachwG). Ob ein Anspruch auf Homeoffice überhaupt besteht, steht im Ratgeber Recht auf Homeoffice.
Wo bin ich sozialversichert, wenn ich im Ausland arbeite?
Grundsätzlich im Staat, in dem Sie arbeiten. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) beim GKV-Spitzenverband formuliert es so: Deutsche Rechtsvorschriften gelten nur, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben. Wohnort, Sitz des Arbeitgebers und Staatsangehörigkeit sind dafür unerheblich. Arbeiten Sie ausschließlich im Ausland, bestehen in Deutschland keine Melde- und Beitragspflichten, und der Arbeitgeber muss die Regeln des Beschäftigungsstaats einhalten.
Innerhalb der EU, des EWR und mit der Schweiz koordiniert die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 diese Frage. Für Remote-Arbeit kommen vor allem diese Fälle vor:
| Konstellation | Anwendbares Recht | Nachweis |
|---|---|---|
| Befristete Arbeit im EU-Ausland, höchstens 24 Monate geplant (Entsendung, Art. 12 VO 883/2004) | Deutsches Recht bleibt anwendbar | A1-Bescheinigung, elektronischer Antrag des Arbeitgebers, meist bei der Krankenkasse |
| Wohnsitz im EU-Ausland, Telearbeit dort 25 bis unter 50 Prozent der Arbeitszeit, Rest in Deutschland | Deutsches Recht per Ausnahmevereinbarung (Rahmenübereinkommen) | Antrag des Arbeitgebers beim GKV-Spitzenverband, DVKA |
| Wohnsitz im Ausland, Arbeit ausschließlich dort | Recht des Beschäftigungsstaats | Anmeldung im anderen Staat |
Das Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit gilt seit dem 1. Juli 2023. Es greift nur, wenn Wohnstaat und Sitzstaat des Arbeitgebers es unterzeichnet haben und kein dritter Staat beteiligt ist. Die DVKA nennt mehr als 20 Unterzeichnerstaaten, Deutschland gehört dazu. Gerechnet wird mit den geplanten Arbeitstagen der nächsten zwölf Monate ohne Urlaub. Ihr Beispiel: 250 Arbeitstage minus 30 Urlaubstage ergeben 220 Tage, davon dürfen höchstens 109 im Wohnstaat liegen. Selbstständige sind ausgeschlossen, ebenso Beschäftigte, die im Wohnstaat noch eine andere Tätigkeit ausüben.
Außerhalb der EU entscheidet das deutsche Recht selbst. Nach § 4 SGB IV bleibt die deutsche Versicherungspflicht nur bestehen, wenn die Entsendung im Rahmen einer deutschen Beschäftigung erfolgt und im Voraus zeitlich begrenzt ist. Ein unbefristeter Umzug mit Laptop ist keine Entsendung. Mit einigen Staaten außerhalb der EU hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die eigene Regeln enthalten.
Wo zahle ich Steuern auf meinen Lohn?
Das Besteuerungsrecht liegt nach den Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich beim Tätigkeitsstaat. Ort der Arbeitsausübung ist nach dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 der Ort, an dem Sie sich zur Arbeit tatsächlich persönlich aufhalten (Randnummer 100). Wo der Arbeitgeber sitzt oder wohin das Gehalt fließt, ist unerheblich.
Die 183-Tage-Regel nach Art. 15 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens lässt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind (Randnummern 101 und 102):
- Sie halten sich im Bezugszeitraum des Abkommens nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf oder arbeiten dort nicht länger.
- Der Arbeitgeber, der den Lohn wirtschaftlich trägt, ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig.
- Der Lohn wird nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.
Für die Steuerpflicht in Deutschland zählt außerdem, ob Sie hier einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt behalten (§ 1 Abs. 1 EStG). Den Wohnsitz bestimmt § 8 AO; als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO). Geben Sie beides auf, sind Sie nur noch mit inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Dazu gehört Lohn für Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG).
Warum fürchten Arbeitgeber eine Betriebsstätte im Ausland?
Eine Betriebsstätte kann im anderen Staat Unternehmenssteuern auslösen. Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Ob die Wohnung einer Beschäftigten im Ausland diese Schwelle erreicht, entscheidet der andere Staat nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und seinem eigenen Recht.
Die Folge reicht bis in Ihre Lohnabrechnung. Trägt eine solche Betriebsstätte Ihr Gehalt, ist die dritte Bedingung der 183-Tage-Regel nicht erfüllt, und der Tätigkeitsstaat darf vom ersten Tag an besteuern. Sinnvoll ist deshalb eine schriftliche Absprache, die Dauer und Aufgaben im Ausland festlegt, zum Beispiel, dass Sie dort keine Verträge im Namen des Unternehmens verhandeln oder unterschreiben. Arbeitgeber, die Remote-Stellen grenzüberschreitend ausschreiben, finden Hinweise unter Für Arbeitgeber.
Welches Arbeitsrecht gilt im Ausland?
Der deutsche Arbeitsvertrag bleibt bestehen, auch mit seiner Rechtswahl. Arbeiten Sie aber gewöhnlich in einem anderen Staat, können dessen zwingende Schutzvorschriften zusätzlich greifen, etwa zu Höchstarbeitszeit oder Mindestlohn. Welche das sind, lässt sich nur für das konkrete Land klären; bei Unklarheit hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auch bei Feiertagen entscheidet nicht der Wohnort in Deutschland; warum, erklärt der Artikel Feiertage im Homeoffice.
Brauche ich ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis?
Innerhalb der EU nicht, sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Staats haben: Sie dürfen in jedem anderen EU-Staat arbeiten. Für längere Aufenthalte können die Behörden vor Ort eine Anmeldung verlangen; Fristen und Verfahren regelt jedes Land selbst.
Außerhalb der EU sieht es anders aus. Eine visumfreie Einreise oder ein Touristenvisum deckt Erwerbsarbeit oft nicht ab, auch nicht die Arbeit am Laptop für eine Firma in Deutschland; das kann jeder Staat selbst festlegen, und die Botschaft des Ziellands gibt verbindlich Auskunft. Einige Länder bieten eigene Aufenthaltstitel für Remote-Arbeitende an. Welche das sind und welche Einkommen sie verlangen, steht im Artikel Digitale Nomaden. Für befristete Aufenthalte von einigen Wochen ist der Ratgeber Workation der passende Einstieg, Stellen ohne Präsenzpflicht listet Remote-Jobs.
Häufige Fragen
Darf ich ohne Zustimmung meines Arbeitgebers aus dem Ausland arbeiten?
Nein. Der Arbeitgeber bestimmt den Arbeitsort nach billigem Ermessen, soweit der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung nichts anderes regeln (§ 106 GewO). Eine Homeoffice-Erlaubnis bezieht sich in aller Regel auf eine Wohnung in Deutschland. Arbeiten Sie ohne Absprache im Ausland, riskieren Sie eine Abmahnung, und der Arbeitgeber trägt ungeplant sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten in einem anderen Staat.
Brauche ich eine A1-Bescheinigung, wenn ich dauerhaft im EU-Ausland wohne?
Kommt darauf an, wie Ihre Arbeitszeit verteilt ist. Arbeiten Sie ausschließlich im Wohnstaat, gilt grundsätzlich dessen Sozialversicherungsrecht, und in Deutschland bestehen keine Melde- und Beitragspflichten. Arbeiten Sie zu 25 bis unter 50 Prozent im Wohnstaat und sonst in Deutschland, kann der Arbeitgeber beim GKV-Spitzenverband, DVKA, eine Ausnahmevereinbarung nach dem Rahmenübereinkommen beantragen. Dann bleibt deutsches Recht anwendbar, für höchstens drei Jahre je Vereinbarung.
Wie werden die 183 Tage gezählt?
Das hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Viele Abkommen stellen auf die körperliche Anwesenheit im Tätigkeitsstaat ab; dann zählt jeder Tag mit auch nur kurzer Anwesenheit voll, einschließlich Ankunfts- und Abreisetag, und mehrere Aufenthalte werden addiert. Bezugszeitraum ist je nach Abkommen das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder ein Zeitraum von zwölf Monaten. So beschreibt es das BMF-Schreiben vom 12.12.2023 in den Randnummern 106 und 107.
Bleibe ich in Deutschland steuerpflichtig, wenn ich meine Wohnung behalte?
Ja. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Eine behaltene und nutzbare Wohnung kann also genügen. Welcher Staat den Arbeitslohn tatsächlich besteuern darf, regelt dann das Doppelbesteuerungsabkommen.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- GKV-Spitzenverband, DVKA: Telearbeit ab 01.07.2023 (Rahmenübereinkommen) · Stand 31.3.2025
- GKV-Spitzenverband, DVKA: FAQ für Versicherte, Erwerbstätigkeit im Ausland · Abgerufen am 30.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: FAQ A1-Bescheinigung · Stand 1.1.2026
- BMF-Schreiben vom 12.12.2023: Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen · Fassung vom 12.12.2023, Rn. 100–107 unverändert durch BMF-Schreiben vom 19.12.2025
- § 1 EStG – Steuerpflicht · Abgerufen am 30.10.2026
- § 49 EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte · Abgerufen am 30.10.2026
- §§ 8, 9 und 12 AO – Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Betriebstätte · Abgerufen am 30.10.2026
- § 4 SGB IV – Ausstrahlung · Abgerufen am 30.10.2026
- § 2 NachwG – Nachweispflicht · Abgerufen am 30.10.2026
- § 106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers · Abgerufen am 30.10.2026