Homeoffice-Pauschale 2025 und 2026: 6 Euro je Arbeitstag
Für jeden Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten, erkennt das Finanzamt 6 Euro an, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Ob sich das rechnet, hängt am Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Redaktion PendelnWarGestern.de· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Die Homeoffice-Pauschale beträgt 2025 und 2026 unverändert 6 Euro je Kalendertag, höchstens 1.260 Euro im Jahr; das entspricht 210 Tagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Sie gilt für Tage, an denen Sie überwiegend in der Wohnung arbeiten und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen. Ein Arbeitszimmer ist nicht nötig. Steuerlich wirkt die Pauschale nur, soweit alle Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
6 Euro für jeden Tag, an dem Sie überwiegend in der eigenen Wohnung arbeiten: So viel erkennt das Finanzamt seit 2023 als Werbungskosten an. Im Gesetz heißt der Betrag Tagespauschale, im Alltag Homeoffice-Pauschale. Betroffen ist knapp ein Viertel der Erwerbstätigen: Laut Mikrozensus des Statistischen Bundesamts arbeiteten 2024 rund 24 Prozent zumindest gelegentlich von zu Hause. Für diese Erhebung wird jedes Jahr rund 1 Prozent der Bevölkerung befragt.
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2025 und 2026?
Die Pauschale beträgt in beiden Jahren 6 Euro je Kalendertag und höchstens 1.260 Euro im Jahr. Der Höchstbetrag ist damit nach 210 Homeoffice-Tagen erreicht. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, der über § 9 Abs. 5 EStG auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt.
Das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 hat zum 1. Januar 2026 die Entfernungspauschale angehoben, die Tagespauschale aber nicht angetastet. Für die Steuererklärungen 2025 und 2026 gelten deshalb dieselben Werte:
| Veranlagungsjahr | Tagespauschale | Höchstbetrag im Jahr | Tage bis zum Höchstbetrag |
|---|---|---|---|
| 2025 | 6 Euro | 1.260 Euro | 210 |
| 2026 | 6 Euro | 1.260 Euro | 210 |
Die 1.260 Euro gelten je Person. Arbeiten zwei Partner zu Hause, kann jeder die Pauschale für seine eigenen Tage geltend machen. Üben Sie mehrere Tätigkeiten aus, etwa eine Anstellung und eine selbstständige Nebentätigkeit, gibt es trotzdem nur 6 Euro je Kalendertag.
Welche Tage zählen als Homeoffice-Tag?
Ein Tag zählt, wenn Sie mehr als die Hälfte Ihrer tatsächlichen Arbeitszeit in der Wohnung verbringen und keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, der Sie dauerhaft zugeordnet sind (§ 9 Abs. 4 EStG), bei Büroangestellten also das Büro.
„Überwiegend“ versteht das Bundesfinanzministerium rein zeitlich. Im BMF-Schreiben vom 15. August 2023 steht dazu ein Beispiel: Ein angestellter Bauingenieur fährt morgens zur Baustelle und erledigt danach die Büroarbeit zu Hause. Liegt der größere Teil des Arbeitstags in der Wohnung, kann er für diesen Tag die Reisekosten zur Baustelle und die Tagespauschale ansetzen. Anders ein Versicherungsmakler, der zwei Stunden fährt, zwei Stunden beim Kunden berät und danach drei Stunden am Küchentisch arbeitet. Fahrt und Termin dauern zusammen länger als die Arbeit zu Hause, die Pauschale entfällt.
Ein eigenes Zimmer verlangt das Gesetz nicht. Der Esstisch, die Arbeitsecke im Schlafzimmer oder der Küchentisch genügen. Eine Anordnung des Arbeitgebers verlangt das Gesetz ebenfalls nicht. Maßgeblich ist allein der Ort, an dem Sie tatsächlich gearbeitet haben.
Was gilt, wenn im Betrieb kein Arbeitsplatz für Sie frei ist?
Dann darf die Pauschale auch an Tagen angesetzt werden, an denen Sie zusätzlich im Betrieb oder auswärts gearbeitet haben. Diese Ausnahme steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG und setzt voraus, dass Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das Standardbeispiel des Ministeriums ist eine Lehrkraft: Sie unterrichtet von 8 bis 13 Uhr in der Schule und korrigiert von 15 bis 18 Uhr am heimischen Schreibtisch, weil die Schule ihr dafür keinen Platz bietet. Sie erhält für denselben Tag die Entfernungspauschale für den Schulweg und die Tagespauschale. Ein Klassen- oder Lehrerzimmer gilt dabei nicht als anderer Arbeitsplatz.
Die Hürde ist trotzdem hoch. Als anderer Arbeitsplatz gilt jeder Platz, an dem sich Büroarbeit erledigen lässt, auch im Großraumbüro. Lärm oder fehlende Ausstattung ändern daran nichts. Bei Desk-Sharing mit einem freien Platz an einzelnen Wochentagen fehlt die Dauerhaftigkeit. Dann zählen nur die Tage, an denen Sie überwiegend zu Hause gearbeitet und das Büro nicht betreten haben. Steht für mindestens einen Monat gar kein Platz zur Verfügung, beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn Sie diesen Zeitraum als dauerhaft behandeln.
Wie weisen Sie die Homeoffice-Tage nach?
Sie müssen die Tage aufzeichnen und glaubhaft machen; ein bestimmtes Formular schreibt niemand vor. Die strengen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG, die für Arbeitszimmer von Selbstständigen gelten, entfallen bei der Tagespauschale ausdrücklich. So gehen Sie vor:
- Führen Sie ab Januar einen Kalender, in dem jeder Homeoffice-Tag markiert ist, getrennt von Büro-, Urlaubs- und Krankheitstagen.
- Bewahren Sie Belege auf, die den Arbeitsort zeigen: Zeiterfassung, Anmeldungen im Firmen-VPN, die Homeoffice-Vereinbarung oder eine Regel des Arbeitgebers zu festen Bürotagen.
- Bitten Sie den Arbeitgeber nach Jahresende um eine kurze Bescheinigung über die Zahl der Homeoffice-Tage. Pflicht ist das nicht, aber das Finanzamt kann die Angabe damit leicht nachprüfen.
- Tragen Sie in der Anlage N nur die Tage ein, die Sie belegen können, und prüfen Sie, ob die Summe zu Ihren Bürotagen und Ihrem Urlaub passt.
Prüfen Sie zum Schluss die Summe: Homeoffice-Tage und Bürotage zusammen dürfen nicht mehr ergeben als die Tage, an denen Sie tatsächlich gearbeitet haben.
Lohnt sich die Pauschale neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Nur, wenn Ihre gesamten Werbungskosten über 1.230 Euro im Jahr liegen. So hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG in den Jahren 2025 und 2026. Das Finanzamt zieht ihn von sich aus ab. Die Homeoffice-Pauschale wird mit allen übrigen Werbungskosten zusammengerechnet.
Ein Rechenbeispiel für 2026: Sie arbeiten an 150 Tagen zu Hause und kommen damit auf 900 Euro. Allein bringt das nichts, weil der Pauschbetrag höher ist. Fahren Sie an weiteren 80 Tagen 15 Kilometer ins Büro, kommen 456 Euro Entfernungspauschale hinzu (15 × 0,38 Euro × 80). Zusammen sind es 1.356 Euro, also 126 Euro mehr, als ohnehin abgezogen würden. Nur dieser Überschuss mindert das zu versteuernde Einkommen.
Seit 2026 gibt es eine Änderung bei Gewerkschaftsbeiträgen: Sie werden nach dem neuen § 9a Satz 3 EStG zusätzlich zum Pauschbetrag berücksichtigt. Wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, kann den Beitrag also eintragen, auch wenn die übrigen Werbungskosten unter 1.230 Euro bleiben.
Was deckt die Pauschale ab und was nicht?
Mit den 6 Euro sind alle Kosten abgegolten, die durch das Arbeiten in der Wohnung entstehen, etwa die anteilige Miete oder die Heizkosten. Höhere tatsächliche Kosten können Sie dafür nicht nachweisen. Zwei Kostengruppen bleiben aber außen vor und lassen sich zusätzlich absetzen.
Arbeitsmittel wie Laptop oder Bürostuhl sind nicht in der Pauschale enthalten. Wie Sie sie abschreiben, steht im Ratgeber Arbeitsmittel absetzen. Ebenso eigenständig sind Telefon- und Internetkosten. Ohne Einzelnachweis erkennt die Finanzverwaltung nach R 9.1 Abs. 5 LStR bis zu 20 Prozent der Rechnung an, höchstens 20 Euro im Monat.
Ausgeschlossen ist die Pauschale für Zeiträume, in denen Sie Kosten oder die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Wann ein Arbeitszimmer möglich ist und warum es für die meisten Angestellten nicht in Frage kommt, erklärt der Beitrag Arbeitszimmer absetzen. Bei doppelter Haushaltsführung entfällt die Tagespauschale für Tage in der Zweitwohnung, soweit deren Unterkunftskosten bereits abziehbar sind.
Hybridarbeit: Bürotage und Homeoffice-Tage im selben Jahr
Bei einem hybriden Modell rechnen Sie jeden Arbeitstag einzeln ab. Für Bürotage gilt die Entfernungspauschale, für Homeoffice-Tage die Tagespauschale, für denselben Tag in der Regel nur eines von beiden. Wie viel jede Variante bei typischen Pendelstrecken bringt und warum die Entfernungspauschale ab 2026 öfter vorn liegt, zeigt der Vergleich Homeoffice- oder Pendlerpauschale.
Selbstständige können die Tagespauschale ebenfalls als Betriebsausgabe ansetzen, mit denselben 6 Euro und derselben Obergrenze; Einzelheiten stehen im Beitrag Freelancer im Homeoffice. Weitere Steuerthemen finden Sie in der Rubrik Steuern und Pauschalen, passende Stellen mit festen Homeoffice-Tagen unter Hybrid-Jobs. Bei Sonderfällen wie mehreren Tätigkeiten mit unterschiedlichen Arbeitsorten hilft eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Häufige Fragen
Brauche ich für die Homeoffice-Pauschale ein eigenes Arbeitszimmer?
Nein. Die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG verlangt keinen abgeschlossenen Raum. Das Bundesfinanzministerium nennt in seinem Schreiben vom 15. August 2023 ausdrücklich den Küchentisch als möglichen Arbeitsort. Entscheidend ist allein, dass Sie an dem Tag mehr als die Hälfte Ihrer tatsächlichen Arbeitszeit in der Wohnung verbringen und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen. Für ein Arbeitszimmer gelten eigene Regeln, und beides zusammen für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen.
Zählen auch Wochenenden und Feiertage für die Homeoffice-Pauschale?
Das Gesetz spricht von Kalendertagen, nicht von Werktagen. Ein Samstag oder Feiertag zählt deshalb mit, wenn Sie an diesem Tag tatsächlich beruflich tätig waren und die Voraussetzungen erfüllt sind. Urlaubs- und Krankheitstage zählen nicht, weil an ihnen keine berufliche Tätigkeit stattfindet. Halten Sie Wochenendarbeit besonders sorgfältig fest, etwa mit Zeiterfassung oder E-Mails, denn auf Nachfrage müssen Sie jeden Tag glaubhaft machen.
Kann ich die Homeoffice-Pauschale und die Pendlerpauschale am selben Tag ansetzen?
Nein, mit einer Ausnahme. Die Tagespauschale setzt voraus, dass Sie an diesem Tag keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, die Entfernungspauschale setzt genau diesen Weg voraus. Die Ausnahme betrifft Beschäftigte, denen im Betrieb dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Bundesfinanzministerium nennt als Beispiel eine Lehrkraft, die vormittags unterrichtet und nachmittags zu Hause korrigiert: Sie erhält für denselben Tag beide Pauschalen.
Muss ich dem Finanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen?
Eine Pflicht dazu gibt es nicht. Nach dem BMF-Schreiben vom 15. August 2023 müssen Sie die Homeoffice-Tage aufzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft machen. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist dafür ein starkes Beweismittel. Bei der Ausnahme für fehlende Arbeitsplätze im Betrieb nennt das Ministerium sie ausdrücklich als zusätzliches Indiz. Ein eigener Kalender, Zeiterfassungsdaten oder die Homeoffice-Vereinbarung erfüllen denselben Zweck.
Was bringt die Homeoffice-Pauschale, wenn ich sonst kaum Werbungskosten habe?
Oft nichts. Das Finanzamt zieht automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ab (§ 9a EStG). Die Homeoffice-Pauschale erhöht Ihre Werbungskosten erst, wenn alle Posten zusammen darüber liegen. Wer 150 Tage zu Hause arbeitet, kommt auf 900 Euro und bleibt allein damit unter dem Pauschbetrag. Erst Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung oder Kontoführung schieben die Summe darüber. Ab 2026 werden Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Pauschbetrag berücksichtigt.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG (Tagespauschale, Arbeitszimmer) · Stand 1.1.2026
- § 9 EStG (Werbungskosten, Entfernungspauschale, Verweis in Abs. 5) · Stand 1.1.2026
- § 9a EStG (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro) · Stand 1.1.2026
- BMF-Schreiben vom 15.8.2023: Betätigung in der häuslichen Wohnung (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 19 I) · Fassung vom 15.8.2023
- Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, § 9 EStG mit R 9.1 LStR (Telekommunikation) · Veranlagungsjahr 2025
- Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363 · Fassung vom 22.12.2025
- Statistisches Bundesamt: Homeoffice 2024 (Pressemitteilung N051) · Stand 25.9.2025