Arbeitszimmer absetzen: Jahrespauschale oder echte Kosten
Ein häusliches Arbeitszimmer lässt sich nur noch absetzen, wenn dort der Schwerpunkt Ihrer gesamten Arbeit liegt. Dann haben Sie die Wahl zwischen 1.260 Euro pauschal und den tatsächlichen Raumkosten.
Redaktion PendelnWarGestern.de· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Seit 2023 erkennt das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer nur an, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Dann können Sie 2025 und 2026 entweder die tatsächlichen Kosten oder pauschal 1.260 Euro im Jahr ansetzen. Für jeden vollen Monat ohne diese Voraussetzung sinkt die Pauschale um ein Zwölftel. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ist kein Arbeitszimmer; dafür bleibt die Tagespauschale von 6 Euro.
Seit dem Jahressteuergesetz 2022 gilt für das häusliche Arbeitszimmer eine einfache, aber strenge Regel: Absetzbar ist es nur, wenn es den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Wer diese Hürde nimmt, kann für 2025 und 2026 die tatsächlichen Raumkosten ansetzen oder ohne Belege 1.260 Euro im Jahr. Für alle anderen bleibt die Tagespauschale von 6 Euro je Homeoffice-Tag.
Wann ist ein Zimmer ein häusliches Arbeitszimmer?
Gemeint ist ein abgetrennter Raum in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus, den Sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich nutzen. So definiert es das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 15. August 2023, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dort muss vor allem Schreibtischarbeit stattfinden. Eine private Mitbenutzung von weniger als 10 Prozent schadet nicht.
Die Arbeitsecke fällt durch. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat am 27. Juli 2015 (GrS 1/14) entschieden, dass ein Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche privat genutzt wird, kein Arbeitszimmer ist. Das betrifft den Schreibtisch im Wohnzimmer ebenso wie das Gästezimmer mit Schlafsofa, in dem regelmäßig Besuch übernachtet.
Lage und Eigentum sind dagegen gleichgültig. Ein Kellerraum oder eine Mansarde kann ein Arbeitszimmer sein, wenn er mit der Wohnung eine Einheit bildet (BFH vom 11. November 2014, VIII R 3/12). Auch ein Raum mit Telearbeitsplatz des Arbeitgebers zählt, wenn er dem Typus eines Arbeitszimmers entspricht (BFH vom 26. Februar 2014, VI R 40/12). Mieter und Eigentümer werden gleich behandelt.
Was heißt Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit?
Im Arbeitszimmer müssen die Arbeiten stattfinden, die Ihren Beruf inhaltlich prägen. Die Finanzverwaltung fragt nach dem qualitativen Schwerpunkt; die Stundenzahl ist nur ein Indiz.
Für viele Büroberufe mit Homeoffice-Tagen gibt es eine klare Regel. Erledigen Sie zu Hause und im Betrieb qualitativ gleichwertige Arbeit, liegt der Mittelpunkt im Arbeitszimmer, sobald Sie dort mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit verbringen. Das hat der Bundesfinanzhof am 23. Mai 2006 entschieden (VI R 21/03), und das BMF-Schreiben übernimmt es ausdrücklich. Eine Sachbearbeiterin, die drei von fünf Tagen im Arbeitszimmer an denselben Vorgängen arbeitet wie im Büro, erfüllt die Voraussetzung. Bei zwei Homeoffice-Tagen in der Woche fehlt sie.
Anders liegt es, wenn der Beruf außerhalb geprägt wird. Bei Lehrkräften steht der Unterricht im Mittelpunkt, auch wenn sie mehr Stunden am heimischen Schreibtisch verbringen (BFH vom 26. Februar 2003, VI R 125/01). Für Außendienstler, deren Arbeit von Kundenbesuchen lebt, gilt dasselbe (BFH vom 13. November 2002, VI R 82/01). Bei mehreren Tätigkeiten zählt das Gesamtbild: Ein Angestellter mit Bürojob, der abends im Arbeitszimmer eine selbstständige Nebentätigkeit ausübt, hat seinen Mittelpunkt nicht zu Hause.
Jahrespauschale oder tatsächliche Kosten: Was bringt mehr?
Liegen die anteiligen Raumkosten über 1.260 Euro im Jahr, lohnt der Einzelnachweis. Sonst ist die Pauschale bequemer, weil Sie keine Belege sammeln und keine Fläche berechnen müssen. Beide Wege stehen nur offen, wenn das Zimmer Mittelpunkt ist; die Tagespauschale ist die Alternative für alle anderen.
| Variante | Voraussetzung | Betrag 2025 und 2026 | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Tatsächliche Kosten | Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit | anteilige Raumkosten, ohne Obergrenze | Belege und Flächenberechnung |
| Jahrespauschale | wie oben | 1.260 Euro, je fehlendem vollen Monat ein Zwölftel weniger | keine Kostenbelege |
| Tagespauschale | Arbeitstag überwiegend in der Wohnung, kein Bürobesuch; kein eigenes Zimmer nötig | 6 Euro je Tag, höchstens 1.260 Euro | Aufzeichnung der Tage |
Zu den tatsächlichen Kosten zählt der Flächenanteil an der Miete und an den Nebenkosten der Wohnung; das BMF-Schreiben nennt dabei ausdrücklich Energie, Wasser, Reinigung, Grundsteuer, Müllabfuhr und Gebäudeversicherung. Eigentümer setzen statt der Miete anteilig Gebäudeabschreibung und Schuldzinsen an. Renovierungen, die nur das Arbeitszimmer betreffen, zählen voll. Maßgeblich ist die Fläche des Zimmers im Verhältnis zur Wohnfläche einschließlich des Zimmers.
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Die Wohnung hat 80 Quadratmeter, das Arbeitszimmer 12, der Anteil beträgt also 15 Prozent. Bei einer Warmmiete von 1.100 Euro im Monat ergeben sich 13.200 Euro im Jahr, davon 15 Prozent sind 1.980 Euro. Hier bringt der Einzelnachweis 720 Euro mehr als die Pauschale. Bei 9 Quadratmetern in derselben Wohnung wären es nur 1.485 Euro, der Abstand schrumpft auf 225 Euro.
Wie wird gerechnet, wenn sich die Lage im Laufe des Jahres ändert?
Die Pauschale wird monatsgenau gekürzt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Zimmer nicht Mittelpunkt ist, fällt ein Zwölftel weg, also 105 Euro. Das BMF-Schreiben rechnet ein Beispiel vor: Wer ab dem 15. Juni überwiegend im Arbeitszimmer arbeitet, erhält für Juni bis Dezember sieben Zwölftel, das sind 735 Euro. Für Januar bis Mai kommt die Tagespauschale in Frage.
Für denselben Zeitraum ist nur eines möglich. Raumkosten oder Jahrespauschale schließen die Tagespauschale aus (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 3 EStG). Das Wahlrecht zwischen Pauschale und echten Kosten müssen Sie einheitlich für das ganze Jahr ausüben, können es aber bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids noch ändern.
Die Pauschale ist an die Person gebunden. Nutzen zwei Partner ein Zimmer gemeinsam, prüft das Finanzamt die Voraussetzungen für jeden einzeln. Mehrere Arbeitszimmer verdoppeln den Betrag nicht, und bei mehreren Tätigkeiten wird er aufgeteilt. Im Beispiel des Ministeriums entfallen bei 60 Prozent Angestelltentätigkeit und 40 Prozent Gewerbe 756 Euro auf die Werbungskosten und 504 Euro auf die Betriebsausgaben.
Was gehört nicht zum Arbeitszimmer?
Arbeitsmittel und Telekommunikation laufen getrennt. Schreibtisch und Bürostuhl setzen Sie ebenso als Arbeitsmittel ab wie Laptop oder Monitor, auch wenn Sie für den Raum die Pauschale nehmen. Wie das bei Geräten über 800 Euro netto funktioniert, steht im Beitrag Arbeitsmittel absetzen. Beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten kommen ebenfalls hinzu.
Tapeten oder Lampen gehören dagegen zur Ausstattung des Zimmers. Mit der Pauschale sind sie abgegolten, beim Einzelnachweis zählen sie zu den Raumkosten. Kunstgegenstände, die vor allem schmücken, erkennt das Finanzamt nicht an. Wie sich ein Arbeitsplatz zu Hause sinnvoll einrichten lässt, beschreibt der Ratgeber Homeoffice einrichten.
Ob sich der Aufwand insgesamt lohnt, hängt auch vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab. Er beträgt 2025 und 2026 jeweils 1.230 Euro (§ 9a EStG) und wird ohnehin abgezogen. Mit der Jahrespauschale allein liegen Sie 30 Euro darüber; erst weitere Werbungskosten machen den Abzug spürbar.
Was gilt in der Elternzeit oder beim Jobwechsel?
Auch in Zeiten ohne Beschäftigung können Kosten oder Jahrespauschale als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass Ihnen der Abzug in der späteren Tätigkeit ebenfalls zustünde, so das BMF-Schreiben mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 2. Dezember 2005 (VI R 63/03). Das kann die Elternzeit betreffen oder eine Phase der Arbeitslosigkeit, wenn das Zimmer auch in der künftigen Stelle der Mittelpunkt der Arbeit wäre.
Bei einem Jobwechsel prüfen Sie die Monate getrennt. Wechseln Sie im Herbst von einer Stelle mit überwiegender Büroarbeit in eine, deren Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt, kürzt das Finanzamt die Jahrespauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat davor. Für diese Monate rechnen Sie mit der Homeoffice-Pauschale von 6 Euro je Tag. Weitere Steuerthemen sammelt die Rubrik Steuern und Pauschalen; Stellen ohne Büropflicht finden Sie unter Remote-Jobs. Bei Grenzfällen zum Mittelpunkt hilft eine Steuerberatung, weil das Finanzamt das Gesamtbild im Einzelfall würdigt.
Häufige Fragen
Kann ich das Arbeitszimmer absetzen, wenn ich drei Tage pro Woche im Homeoffice arbeite?
Das ist möglich. Erledigen Sie zu Hause und im Büro qualitativ dieselbe Arbeit, liegt der Mittelpunkt nach dem BMF-Schreiben vom 15. August 2023 im Arbeitszimmer, wenn Sie dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbringen. Grundlage ist das BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 (VI R 21/03). Bei drei von fünf Tagen ist diese Schwelle überschritten. Außerdem muss es ein abgetrenntes Zimmer sein, das Sie fast ausschließlich beruflich nutzen.
Zählt eine Arbeitsecke im Wohnzimmer als Arbeitszimmer?
Nein. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 2015 (GrS 1/14) ist ein Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche privat genutzt wird, kein häusliches Arbeitszimmer. Kosten oder die Jahrespauschale scheiden dann aus. Für Tage, an denen Sie überwiegend an dieser Ecke arbeiten, können Sie aber die Tagespauschale von 6 Euro ansetzen, höchstens 1.260 Euro im Jahr.
Kann ich die Jahrespauschale nehmen, obwohl meine Kosten niedriger sind?
Ja. Die 1.260 Euro sind ein Pauschbetrag, den Sie anstelle der tatsächlichen Aufwendungen wählen dürfen, ohne Kosten nachzuweisen. Das Wahlrecht gilt einheitlich für das ganze Jahr und lässt sich bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids ausüben. Voraussetzung bleibt, dass das Zimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Fehlt sie in einzelnen vollen Monaten, kürzt das Finanzamt die Pauschale um je ein Zwölftel.
Darf ich Schreibtisch und Computer zusätzlich zur Jahrespauschale absetzen?
Ja. Arbeitsmittel gehören nach dem BMF-Schreiben vom 15. August 2023 nicht zu den Aufwendungen für das Arbeitszimmer. Möbel und Computer setzen Sie deshalb gesondert als Werbungskosten an, auch wenn Sie für den Raum die Pauschale wählen. Dasselbe gilt für beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten. Teppiche und Vorhänge zählen dagegen zur Ausstattung des Raums und sind mit der Pauschale abgegolten.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG · Stand 1.1.2026
- § 9 Abs. 5 EStG (Geltung für Werbungskosten) · Stand 1.1.2026
- BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 19 I) · Fassung vom 15.8.2023
- § 9a EStG (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) · Stand 1.1.2026