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Arbeitsplatz & Ausstattung

Homeoffice einrichten: Maße für Tisch, Stuhl, Bildschirm, Licht

74 Zentimeter Tischhöhe, 50 Zentimeter Abstand zum Bildschirm, 500 Lux auf der Arbeitsfläche. Die Maße aus DGUV-Leitfäden und Arbeitsstättenregeln für den Schreibtisch zu Hause, und wann der Arbeitgeber die Ausstattung bezahlt.

Redaktion PendelnWarGestern.de· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Ein fester Schreibtisch ist nach DGUV Information 215-410 740 Millimeter hoch, 20 Millimeter Abweichung sind zulässig; verstellbare Tische decken im Sitzen 650 bis 850 Millimeter ab. Der Bildschirm steht mindestens 50 Zentimeter entfernt, die oberste Zeile liegt nicht über Augenhöhe. Am Arbeitsplatz sollen 500 Lux ankommen (ASR A3.4). Für Dauerarbeit braucht ein Laptop externe Tastatur und Maus. Bei Telearbeit nach § 2 Abs. 7 ArbStättV stellt der Arbeitgeber die Ausstattung, beim mobilen Arbeiten gilt die Vereinbarung.

Ein Schreibtisch mit fester Höhe soll 74 Zentimeter hoch sein, 2 Zentimeter mehr oder weniger sind zulässig. So steht es in der DGUV Information 215-410, dem Leitfaden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Der Bildschirm gehört mindestens 50 Zentimeter vor die Augen. Auf der Arbeitsfläche sollen 500 Lux ankommen. Rechtlich greifen die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze in der Wohnung nur bei Telearbeit, als Maßstab taugen sie für jeden Schreibtisch zu Hause.

Richtwerte für den Arbeitsplatz zu Hause

Die Tabelle fasst die Maße aus den Regeln für Büroarbeitsplätze zusammen. Seitenzahlen beziehen sich auf die jeweils genannte Ausgabe.

MaßWertQuelle
Tischhöhe, fester Tisch740 mm ± 20 mmDGUV Information 215-410, Tabelle 10
Tischhöhe, höhenverstellbar im Sitzen650–850 mmDGUV Information 215-410, Tabelle 10
Tischhöhe, Sitz-Steh-Tisch650–1250 mmDGUV Information 215-410, Tabelle 10
Arbeitsfläche (Breite × Tiefe)mindestens 1600 × 800 mmDGUV Information 215-410, S. 57
Beinraumbreite unter dem Tischmindestens 850 mm, empfohlen 1200 mmDGUV Information 215-410, S. 58
Sitzhöhe des Stuhls, verstellbar400–510 mmDGUV Information 215-410, Tabelle 11
Sehabstand zum Bildschirmmindestens 500 mm, bewährt 500–650 mmDGUV Information 215-410, S. 39 und 53
Bildschirmhöheoberste Zeile nicht über Augenhöhe, Blick etwa 35° gesenktDGUV Information 215-410, S. 52 f.
Fläche vor der Tastatur100–150 mm für die HandballenDGUV Information 215-410, S. 52
Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz500 lxASR A3.4, Anhang 3 Nr. 4.2
Freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatzmindestens 1,5 m², je 1000 mm tief und breitDGUV Information 215-441, S. 15

Wie hoch muss der Schreibtisch im Homeoffice sein?

Ohne Verstellung liegt die Tischplatte zwischen 72 und 76 Zentimetern. Entscheidend ist aber die Haltung. Bei locker herabhängenden Oberarmen soll die Arbeitshöhe etwa auf Ellenbogenhöhe liegen (DGUV Information 215-410, S. 50). Ausgelegt sind die Möbelmaße der DGUV für Menschen zwischen 1,51 und 1,91 Meter Körpergröße; wer kleiner oder größer ist, braucht nach demselben Leitfaden eine individuelle Lösung.

Ein höhenverstellbarer Tisch lässt sich an kleine und große Menschen besser anpassen. Zum Sitzen genügt ein Bereich von 65 bis 85 Zentimetern, ein Sitz-Steh-Tisch fährt bis 125 Zentimeter hoch. Ob sich das lohnt, hängt am Gebrauch: Laut DGUV wirkt die Verstellung nur dann günstig auf den Bewegungsapparat, wenn Sie tatsächlich zwischen Sitzen und Stehen wechseln.

Als Fläche nennt der Leitfaden 160 mal 80 Zentimeter. Nur bei einem einzigen Bildschirm, wenig Papier und gleichbleibender Arbeit dürfen es ausnahmsweise 120 Zentimeter Breite sein. Unter der Platte brauchen die Beine mindestens 85 Zentimeter Platz in der Breite. Steht dort ein Rollcontainer, wird es zu eng.

Wie stellen Sie den Bürostuhl richtig ein?

Eigentlich richtet sich die Sitzhöhe nach der Länge der Unterschenkel, Fuß und Schuh eingerechnet. Die DGUV verlangt deshalb einen Verstellbereich von mindestens 40 bis 51 Zentimetern. Am festen Schreibtisch gibt allerdings die Tischplatte den Takt vor, und die Einstellung läuft in dieser Reihenfolge:

  1. Stellen Sie die Sitzhöhe so ein, dass die Ellenbogen bei locker hängenden Oberarmen etwa auf Höhe der Tischplatte liegen.
  2. Stehen die Füße dann nicht mehr ganz auf dem Boden, gleichen Sie das mit einer höhenverstellbaren Fußstütze aus (DGUV Information 215-410, S. 64).
  3. Richten Sie die Rückenlehne so aus, dass sie bis in den Bereich der Schulterblätter reicht und den unteren und mittleren Rücken stützt.
  4. Rücken Sie die Tastatur 10 bis 15 Zentimeter von der Tischkante ab, damit die Handballen auf der Platte aufliegen.

Bei Telearbeit muss der Arbeitgeber eine Fußstütze auf Wunsch stellen, wenn sich eine günstige Haltung anders nicht erreichen lässt (Anhang Nr. 6.1 Abs. 7 ArbStättV). Wenn der Rücken trotz richtiger Einstellung schmerzt, hilft der Beitrag zu Rückenschmerzen im Homeoffice weiter.

Wie weit muss der Bildschirm entfernt sein, und wie hoch?

Mindestens 50 Zentimeter. Für Büroarbeit, bei der das Lesen im Vordergrund steht, haben sich 50 bis 65 Zentimeter bewährt. Bei großen Bildschirmen oder zwei Monitoren nebeneinander können laut DGUV bis zu 80 Zentimeter nötig sein, sofern die Schrift entsprechend groß eingestellt ist.

Für die Höhe gibt es eine einfache Regel: Die oberste Textzeile liegt nie über der waagerechten Sehachse auf Augenhöhe. Der Blick soll um etwa 35 Grad nach unten gehen und ungefähr im rechten Winkel auf den Bildschirm treffen. Praktisch heißt das, den Bildschirm eher tief zu stellen und leicht nach hinten zu neigen. Ragt ein Monitor auf einem Bücherstapel über die Augen hinaus, legen Sie den Kopf bei jedem Blick in den Nacken.

Wie viel Licht braucht der Arbeitsplatz zu Hause?

500 Lux nennt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 für Schreib- und Lesearbeiten sowie Datenverarbeitung. Im ganzen Raum muss dieser Wert laut DGUV nicht erreicht werden, nur im Bereich des Arbeitsplatzes; drumherum genügen 300 Lux. Eine Schreibtischleuchte ist die zweite Möglichkeit. Der Leitfaden nennt dafür 750 Lux auf einer Teilfläche von mindestens 60 mal 60 Zentimetern.

Mindestens so viel bringt die richtige Stellung zum Fenster. Blicken Sie parallel zur Fensterfront. Steht der Bildschirm vor dem Fenster, blendet der große Helligkeitsunterschied zwischen Anzeige und Umgebung. Liegt das Fenster im Rücken, spiegelt es sich im Bildschirm. Gegen direkte Sonne sieht die DGUV verstellbaren Sonnenschutz am Fenster vor, etwa Jalousien.

Kann man dauerhaft am Laptop arbeiten?

Nicht ohne Zubehör. Am festen Bildschirmarbeitsplatz verlangt die Arbeitsstättenverordnung eine Tastatur, die vom Bildschirm getrennt ist (Anhang Nr. 6.3 Abs. 2 ArbStättV). Steht ein Laptop regelmäßig am selben Platz, gelten für ihn zusätzlich die allgemeinen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Anhang Nr. 6.4 Abs. 5). Die DGUV empfiehlt dafür eine externe Tastatur und eine Maus, bei Bedarf auch einen zusätzlichen Bildschirm über eine Dockingstation.

Auf dem Schoß ist der Laptop für längeres Arbeiten ungeeignet. Schultern und Nacken verspannen schnell, so der Leitfaden. Von Ständern, die das Gerät anheben und dabei die eingebaute Tastatur schräg stellen, rät die DGUV ebenfalls ab. Unterwegs sollen zwischen Auge und Bildschirm etwa 50 bis 60 Zentimeter liegen.

Wer bezahlt die Ausstattung?

Bei Telearbeit der Arbeitgeber, beim mobilen Arbeiten entscheidet die Vereinbarung. Telearbeit ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung nach § 2 Abs. 7 ArbStättV. Eingerichtet ist er erst, wenn der Arbeitgeber Möbel und Arbeitsmittel einschließlich der Kommunikationstechnik bereitgestellt und installiert hat. Für diesen Platz gelten die Anforderungen aus Anhang Nr. 6 der Verordnung (§ 1 Abs. 4 ArbStättV).

Mobiles Arbeiten, also das Arbeiten von zu Hause oder unterwegs ohne fest eingerichteten Platz, fällt nicht unter diese Regel. Hier gilt das Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss die wechselnden Arbeitsorte bei der Ausstattung mit Arbeitsmitteln und bei der Unterweisung berücksichtigen (DGUV Information 215-410, S. 90). Was er konkret stellt, steht im Arbeitsvertrag, in der Homeoffice-Vereinbarung oder in einer Betriebsvereinbarung.

Die Abgrenzung der Arbeitsformen erklärt der Beitrag zum Unterschied zwischen remote, hybrid und Homeoffice. Die Pflichten des Arbeitgebers bei Telearbeit stehen unter Arbeitsschutz bei Telearbeit. Selbst gekaufte Möbel und Geräte können als Arbeitsmittel in der Steuererklärung zählen; wie das geht, zeigt Arbeitsmittel absetzen.

Wenn nur Platz für einen kleinen Tisch ist

Die DGUV Information 215-441 zur Büroraumplanung beschreibt drei Ausbaustufen für das Arbeiten außerhalb des Büros, etwa im Homeoffice. Die kleinste besteht aus einem Tisch von 80 mal 60 Zentimetern bei 74 Zentimetern Höhe, einem einfachen Stuhl und einem Laptop mit externer Tastatur und Maus. Das reicht für gelegentliches Arbeiten.

Die mittlere Stufe hat 120 mal 80 Zentimeter Fläche, 85 Zentimeter Beinraum und einen zusätzlichen Bildschirm. Sie trägt auch mehrere Tage am Stück, als Dauerarbeitsplatz sieht der Leitfaden sie aber nicht vor. Mit Bürodrehstuhl und nur einem Bildschirm eignet sie sich bei wenig Papier sogar als Telearbeitsplatz, sofern am Arbeitsplatz 1,5 Quadratmeter Bewegungsfläche frei bleiben. Optimal ist ein höhenverstellbarer Tisch mit 160 mal 80 Zentimetern.

Weitere Beiträge zu Möbeln und Licht sammelt die Rubrik Arbeitsplatz & Ausstattung, Hintergründe zu Haltung und Maßen das Thema Ergonomie.

Häufige Fragen

Welche Schreibtischhöhe passt bei meiner Körpergröße?

Die DGUV legt Büromöbel für Menschen mit 1,51 bis 1,91 Meter Körpergröße aus. In dieser Spanne passt ein fester Tisch mit 72 bis 76 Zentimetern, wenn Sie die Sitzhöhe an die Armhaltung anpassen und bei Bedarf eine Fußstütze unterstellen. Außerhalb dieser Spanne empfiehlt der Leitfaden individuelle Lösungen. Ein vollständig höhenverstellbarer Tisch lässt sich laut DGUV besser an kleine und große Menschen anpassen als andere Tische; im Sitzen reicht ein Bereich von 65 bis 85 Zentimetern.

Muss mein Arbeitgeber mir einen Bürostuhl für das Homeoffice bezahlen?

Bei Telearbeit ja. Ein Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 ArbStättV ist erst eingerichtet, wenn der Arbeitgeber Möbel und Arbeitsmittel samt Kommunikationstechnik in der Wohnung bereitgestellt und installiert hat; der Stuhl gehört dazu. Beim mobilen Arbeiten gibt es diese Pflicht nicht. Dann zählt, was Arbeitsvertrag, Homeoffice-Vereinbarung oder Betriebsvereinbarung vorsehen. Fehlt eine Regel, bleibt das Gespräch mit dem Arbeitgeber, und ein selbst gekaufter Stuhl kann als Arbeitsmittel in die Steuererklärung.

Wie viel Abstand sollte zwischen Augen und Monitor liegen?

Mindestens 50 Zentimeter. Bei Büroarbeit, in der das Lesen im Vordergrund steht, haben sich laut DGUV Information 215-410 50 bis 65 Zentimeter bewährt. Mit zwei Monitoren oder einem sehr großen Bildschirm können bis zu 80 Zentimeter nötig sein; die Schrift muss dann größer eingestellt werden. Für das Arbeiten unterwegs am Laptop nennt der Leitfaden 50 bis 60 Zentimeter und Großbuchstaben von mindestens 3,2 Millimetern Höhe.

Reicht ein Laptop-Ständer für die Arbeit im Homeoffice?

Nur bedingt. Die DGUV rät von Ständern ab, die das Notebook anheben und dabei die eingebaute Tastatur schräg stellen. Am festen Bildschirmarbeitsplatz verlangt die Arbeitsstättenverordnung ohnehin eine vom Bildschirm getrennte Tastatur. Für die tägliche Arbeit zu Hause empfiehlt der Leitfaden deshalb eine externe Tastatur und eine Maus. Wer mehr Fläche zum Lesen braucht, schließt über eine Dockingstation einen zusätzlichen Bildschirm an.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. DGUV Information 215-410: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Leitfaden für die Gestaltung · Ausgabe Juli 2019
  2. DGUV Information 215-441: Büroraumplanung, Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros · Ausgabe März 2023
  3. ASR A3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (BAuA) · Ausgabe Mai 2023
  4. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 7 und Anhang Nr. 6 · zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.3.2024