PendelnWarGestern.de – Startseite

Homeoffice & Recht

Telearbeit oder mobiles Arbeiten: Was der Arbeitsschutz verlangt

Ob der Arbeitgeber Schreibtisch und Bildschirm stellen muss, hängt davon ab, ob zu Hause ein Telearbeitsplatz eingerichtet ist oder mobiles Arbeiten vereinbart wurde.

Redaktion PendelnWarGestern.de· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Telearbeit nach § 2 Abs. 7 ArbStättV setzt einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung voraus. Wochenarbeitszeit und Dauer müssen vereinbart sein, Möbel und Technik stellt der Arbeitgeber. Dann gelten Gefährdungsbeurteilung, jährliche Unterweisung und die Bildschirmregeln der Arbeitsstättenverordnung. Für mobiles Arbeiten gilt die Verordnung nicht, wohl aber das Arbeitsschutzgesetz mit Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung. Die Kosten des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber nicht auf Beschäftigte abwälzen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

Ein Laptop am Küchentisch ist rechtlich noch kein Telearbeitsplatz. Telearbeit, also ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung nach § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), entsteht erst, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen vertraglich festgelegt haben und der Arbeitgeber Möbel und Technik bereitgestellt und installiert hat. Alles andere ist mobiles Arbeiten. Für beide Formen gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Pflichten des Arbeitgebers unterscheiden sich aber im Detail.

Was unterscheidet Telearbeit vom mobilen Arbeiten?

Der Unterschied liegt in der Vereinbarung und in der Ausstattung. Für einen Telearbeitsplatz muss der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festlegen. Eingerichtet ist der Platz nach § 2 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV erst, wenn die Bedingungen im Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung stehen und Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person in der Wohnung bereitgestellt und installiert sind.

Mobiles Arbeiten definiert die Arbeitsstättenverordnung nicht. Gemeint ist Arbeit außerhalb des Betriebs, ob am Esstisch oder im Zug. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hält in ihren Fragen und Antworten zum Homeoffice fest, dass mobile Arbeit dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitszeitgesetz unterliegt. Für einen Telearbeitsplatz kommt die Arbeitsstättenverordnung hinzu. Der Alltagsbegriff Homeoffice kann beides meinen. Wie sich die Arbeitsmodelle im Alltag unterscheiden, beschreibt der Ratgeber Arbeitsmodelle im Vergleich.

MerkmalTelearbeitMobiles Arbeiten
RechtsgrundlageArbSchG, ArbStättV in Teilen, ArbeitszeitgesetzArbSchG, Arbeitszeitgesetz
Arbeitsortfest eingerichteter Platz in der Wohnungwechselnd: Wohnung, Zug, Hotel
VereinbarungWochenarbeitszeit und Dauer festgelegt, Bedingungen im Vertrag oder in einer Vereinbarungkeine Vorgabe der ArbStättV
AusstattungArbeitgeber stellt Mobiliar und Arbeitsmittel und installiert siekeine Vorgabe der ArbStättV, Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung§ 5 ArbSchG, bei der erstmaligen Beurteilung zusätzlich § 3 ArbStättV§ 5 ArbSchG
Unterweisungvor Arbeitsbeginn, mindestens jährlich (§ 6 ArbStättV)bei Einstellung und Veränderungen, bei Bedarf regelmäßig (§ 12 ArbSchG)
Bildschirmregeln (Anhang Nr. 6 ArbStättV)gelten, soweit der Platz von dem im Betrieb abweichtgelten nicht

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei einem Telearbeitsplatz?

Für Telearbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung nur in Teilen. § 1 Abs. 4 ArbStättV nennt die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 bei der erstmaligen Beurteilung des Arbeitsplatzes, die Unterweisung nach § 6 und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze aus Nummer 6 des Anhangs. Unterweisung und Bildschirmregeln greifen, soweit der Platz zu Hause von dem im Betrieb abweicht. Außerdem gelten alle drei nur, soweit sie unter Beachtung der Eigenart eines Telearbeitsplatzes anwendbar sind.

Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig erfolgen und vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert sein (§ 3 Abs. 2 und 3 ArbStättV). Sie erfasst physische und psychische Belastungen und bei Bildschirmarbeit ausdrücklich die Belastung der Augen. Die Unterweisung findet vor dem ersten Arbeitstag am Telearbeitsplatz statt und wird danach mindestens jährlich wiederholt (§ 6 Abs. 4 ArbStättV).

Anhang Nr. 6 enthält die konkreten Anforderungen. Bildschirme müssen frei von störenden Reflexionen und Blendungen aufgestellt sein. Die Tastatur muss vom Bildschirm getrennt und neigbar sein. Die Arbeitsfläche muss so groß sein, dass sich Bildschirm und Eingabemittel flexibel anordnen lassen. Auf Wunsch der Beschäftigten stellt der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter, wenn sich eine günstige Arbeitshaltung anders nicht erreichen lässt (Nr. 6.1 Abs. 7). Er muss außerdem dafür sorgen, dass die Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen wird (Nr. 6.1 Abs. 2).

Was gilt beim mobilen Arbeiten ohne festen Arbeitsplatz?

Beim mobilen Arbeiten entfallen die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, die Grundpflichten des Arbeitsschutzgesetzes bleiben. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, ihre Wirksamkeit überprüfen und sie bei Bedarf anpassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt klar, dass Regeln und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auch im Homeoffice gelten.

Spürbar wird der Unterschied bei der Ausstattung. Für gelegentliches Arbeiten am Esstisch muss der Arbeitgeber keinen Schreibtisch liefern. Er muss aber über die Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Maßnahmen nötig sind. Die DGUV empfiehlt für die Arbeit zu Hause neben dem Notebook eine separate Tastatur, eine Maus und einen zusätzlichen Bildschirm; für umfangreiche Texte und Tabellen soll er mindestens 17 Zoll groß sein und 50 bis 80 Zentimeter vom Auge entfernt stehen. Ab und zu vom Sofa aus zu arbeiten, hält die DGUV für in Ordnung. Wer dagegen täglich in Vollzeit zu Hause arbeitet, braucht nach ihrer Empfehlung einen Platz, an dem das auf Dauer sicher und gesund möglich ist. Wie das konkret aussieht, zeigt der Ratgeber Homeoffice einrichten.

Wie läuft die Gefährdungsbeurteilung für das Homeoffice ab?

Ohne Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG geht es in keiner der beiden Formen. Das Gesetz nennt als mögliche Ursachen von Gefährdungen unter anderem die Gestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsabläufe und Arbeitszeit sowie psychische Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 6 ArbSchG). Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Für das Homeoffice bietet sich diese Reihenfolge an:

  1. Arbeitsform festhalten: Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 ArbStättV oder mobiles Arbeiten, Anteil der Tage zu Hause, eingesetzte Geräte.
  2. Gefährdungen ermitteln: Sitzplatz, Bildschirm, Licht, Kabel als Stolperstellen, Arbeitszeit und Erreichbarkeit, fehlender Kontakt zum Team. Als Hilfe nennt die DGUV den „CHECK-UP Homeoffice“ ihres Instituts für Arbeit und Gesundheit, den Arbeitgeber für die Beurteilung nutzen können.
  3. Maßnahmen festlegen: Ausstattung, Regeln zu Pausen und Erreichbarkeit, Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
  4. Beschäftigte unterweisen, bei Telearbeit vor Arbeitsbeginn und danach mindestens jährlich.
  5. Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung dokumentieren (§ 6 Abs. 1 ArbSchG) und die Wirksamkeit kontrollieren (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).

Die Unterweisung darf laut DGUV per Videokonferenz stattfinden, wenn die Beschäftigten Rückfragen stellen können. Schriftliche Hinweise, die nur zum Selbststudium verschickt werden, reichen nach Auffassung der DGUV nicht aus. Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG findet die Unterweisung während der Arbeitszeit statt. Welche Höchstarbeitszeit und welche Ruhezeiten zu Hause gelten, steht im Ratgeber Arbeitszeit im Homeoffice.

Muss der Arbeitgeber Stuhl, Bildschirm und Brille bezahlen?

Beim Telearbeitsplatz ja, zumindest Mobiliar und Arbeitsmittel. Ohne diese Ausstattung liegt nach § 2 Abs. 7 ArbStättV gar kein Telearbeitsplatz vor. Für alle Arbeitsformen gilt § 3 Abs. 3 ArbSchG: Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht auferlegen.

Beim mobilen Arbeiten schreibt keine Vorschrift eine bestimmte Möblierung der Wohnung vor. Maßgeblich ist, was die Gefährdungsbeurteilung als erforderlich ausweist. Diese Maßnahmen bezahlt der Arbeitgeber. Ausstattung und Zuschüsse lassen sich einzeln oder per Betriebsvereinbarung regeln. Hinweise dazu stehen unter Homeoffice-Regeln für Arbeitgeber. Selbst gekaufte Arbeitsmittel können Beschäftigte unter Umständen steuerlich geltend machen, siehe Arbeitsmittel absetzen.

Für Bildschirmarbeit muss der Arbeitgeber außerdem eine Angebotsvorsorge anbieten, also eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, die Beschäftigte annehmen können (Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV). Stellt sich dabei heraus, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nötig ist und eine normale Brille nicht geeignet ist, stellt der Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung.

Darf der Arbeitgeber zur Kontrolle in die Wohnung kommen?

Nicht ohne Zustimmung der Beschäftigten. Nach Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz ist die Wohnung unverletzlich. Ein Fachbeitrag im Magazin DGUV forum (Ausgabe 8/2020) verneint ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers, solange keines vereinbart ist. Die Autorin rät, Kontroll- und Zugangsrechte in der Homeoffice-Vereinbarung festzuhalten. Ohne Besuch stützt sich die Beurteilung auf die Angaben der Beschäftigten.

Ein Betriebsrat redet mit. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestimmt er bei Regelungen zum Gesundheitsschutz mit, nach Nr. 14 bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Für Telearbeitsplätze verbietet Nr. 6.5 Abs. 5 des Anhangs der ArbStättV, Arbeitsergebnisse ohne Wissen der Beschäftigten qualitativ oder quantitativ zu kontrollieren. Welche Kontrolle sonst zulässig ist, behandelt der Ratgeber Überwachung im Homeoffice; ob überhaupt ein Anspruch auf Arbeit von zu Hause besteht, steht unter Recht auf Homeoffice.

Welche Pflichten haben Beschäftigte im Homeoffice?

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet auch die Beschäftigten selbst. Nach § 15 Abs. 1 ArbSchG müssen sie nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Unterweisung und Weisung für ihre Sicherheit und Gesundheit sorgen; Arbeitsmittel sind bestimmungsgemäß zu verwenden (§ 15 Abs. 2). Eine unmittelbare erhebliche Gefahr und Defekte an Schutzsystemen müssen sie dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten unverzüglich melden (§ 16 Abs. 1 ArbSchG).

Passiert trotzdem ein Unfall, besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie auf der Unternehmensstätte, wenn die versicherte Tätigkeit im eigenen Haushalt ausgeübt wird. Welche Wege in der Wohnung versichert sind und wie der Unfall gemeldet wird, erklärt der Ratgeber Unfallversicherung im Homeoffice.

Bei einer neuen Stelle mit Homeoffice-Anteil lohnt im Vorstellungsgespräch die Frage, ob ein Telearbeitsplatz nach der Arbeitsstättenverordnung eingerichtet wird oder ob mobiles Arbeiten vereinbart ist. Die Antwort entscheidet darüber, wer Schreibtisch und Bildschirm stellt. Stellen mit Büro- und Homeoffice-Tagen finden Sie unter hybride Stellen, weitere Rechtsfragen in der Kategorie Homeoffice und Recht.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Telearbeit und Homeoffice?

Homeoffice ist kein Rechtsbegriff. Telearbeit dagegen ist in § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung definiert: ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung, für den Wochenarbeitszeit und Dauer vereinbart sind und für den der Arbeitgeber Möbel und Technik bereitgestellt und installiert hat. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, arbeiten Sie rechtlich mobil. Dafür gilt das Arbeitsschutzgesetz, nicht aber die Arbeitsstättenverordnung mit ihren Bildschirmregeln.

Muss mein Arbeitgeber mir einen Bürostuhl für das Homeoffice stellen?

Bei Telearbeit ja: Ein Telearbeitsplatz gilt nach § 2 Abs. 7 ArbStättV erst als eingerichtet, wenn der Arbeitgeber Mobiliar und Arbeitsmittel bereitgestellt und installiert hat. Beim mobilen Arbeiten schreibt keine Vorschrift eine bestimmte Einrichtung der Wohnung vor. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung aber, dass eine Maßnahme nötig ist, darf der Arbeitgeber die Kosten nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht auf die Beschäftigten abwälzen. Ausstattung und Zuschüsse lassen sich in einer Homeoffice-Vereinbarung festhalten.

Braucht man für mobiles Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung?

Ja. Die Pflicht folgt aus § 5 ArbSchG und gilt unabhängig vom Arbeitsort. Der Arbeitgeber ermittelt, welche Gefährdungen die Arbeit mit sich bringt, zum Beispiel durch lange Arbeitszeiten oder psychische Belastung, und leitet daraus Maßnahmen ab. Das Ergebnis und die festgelegten Maßnahmen gehören nach § 6 Abs. 1 ArbSchG in seine Unterlagen, ebenso das Ergebnis der Überprüfung. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.

Darf der Arbeitgeber meinen Arbeitsplatz zu Hause besichtigen?

Nur mit Ihrer Zustimmung. Die Wohnung ist nach Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz unverletzlich, ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers entsteht erst durch eine Vereinbarung. Ein Fachbeitrag im Magazin DGUV forum empfiehlt deshalb, Zugangsrechte in der Homeoffice-Vereinbarung zu regeln. Ohne Besuch stützt sich die Gefährdungsbeurteilung auf Ihre Angaben, zum Beispiel auf eine ausgefüllte Checkliste der Unfallversicherung.

Zahlt der Arbeitgeber eine Bildschirmbrille fürs Homeoffice?

Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten muss der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge mit Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten. Zeigt diese Vorsorge, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nötig ist und eine normale Brille nicht ausreicht, muss er sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Grundlage ist Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. § 1 Arbeitsstättenverordnung (Anwendungsbereich, Telearbeitsplätze) · Fassung vom 27.3.2024
  2. § 2 Arbeitsstättenverordnung (Begriffsbestimmungen, Abs. 7 Telearbeitsplätze) · Fassung vom 27.3.2024
  3. § 3 Arbeitsstättenverordnung (Gefährdungsbeurteilung) · Fassung vom 27.3.2024
  4. § 6 Arbeitsstättenverordnung (Unterweisung) · Fassung vom 27.3.2024
  5. Anhang Arbeitsstättenverordnung, Nr. 6 Bildschirmarbeitsplätze · Fassung vom 27.3.2024
  6. § 3 Arbeitsschutzgesetz (Grundpflichten, Kosten) · Fassung vom 22.12.2025
  7. § 5 Arbeitsschutzgesetz (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) · Fassung vom 22.12.2025
  8. § 6 Arbeitsschutzgesetz (Dokumentation) · Fassung vom 22.12.2025
  9. § 12 Arbeitsschutzgesetz (Unterweisung) · Fassung vom 22.12.2025
  10. § 15 Arbeitsschutzgesetz (Pflichten der Beschäftigten) · Fassung vom 22.12.2025
  11. § 16 Arbeitsschutzgesetz (Besondere Unterstützungspflichten) · Fassung vom 22.12.2025
  12. Anhang Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Teil 4 Abs. 2 Nr. 1) · Fassung vom 11.5.2026