PendelnWarGestern.de – Startseite

Homeoffice & Recht

Unfall im Homeoffice: Wann die Unfallversicherung zahlt

Der Weg vom Bett an den Schreibtisch, zur Toilette oder zur Kita: Was die gesetzliche Unfallversicherung im Homeoffice abdeckt und wie Sie einen Unfall richtig melden.

Redaktion PendelnWarGestern.de· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Beschäftigte sind im Homeoffice im gleichen Umfang gesetzlich unfallversichert wie im Betrieb. Das steht seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 ausdrücklich in § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Versichert sind auch Wege in der Wohnung zur Küche oder Toilette und der direkte Weg zur Kita (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII). Private Tätigkeiten wie das Essen selbst oder Umwege bleiben unversichert. Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber den Unfall binnen drei Tagen anzeigen.

Am 17. September 2018 stürzte ein Gebietsverkaufsleiter gegen 7 Uhr morgens auf der Wendeltreppe seines Wohnhauses. Er wollte vom Schlafbereich im vierten Stock in sein Büro eine Etage tiefer und brach sich den zwölften Brustwirbel. Berufsgenossenschaft und Landessozialgericht lehnten einen Arbeitsunfall ab. Das Bundessozialgericht (BSG) sah es am 8. Dezember 2021 anders: Der erste Weg ins Homeoffice ist als Betriebsweg versichert (Az. B 2 U 4/21 R). Inzwischen steht die Gleichstellung auch im Gesetz.

Sind Sie im Homeoffice gesetzlich unfallversichert?

Ja. Beschäftigte sind kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), und das gilt in der Wohnung genauso wie im Betrieb. Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) heißt es in § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Den Beitrag zahlt allein der Arbeitgeber (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Zuständig ist die Berufsgenossenschaft der Branche oder im öffentlichen Dienst eine Unfallkasse (§ 114 SGB VII). Das gilt für Beschäftigte in hybriden Stellen mit zwei Homeoffice-Tagen ebenso wie für vollständig remote Arbeitende.

Für den Unfallschutz spielt es keine Rolle, ob Sie in Telearbeit arbeiten, also an einem vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung, oder mobil mit dem Laptop. Das Gesetz erfasst den Haushalt und jeden anderen Ort. Für Arbeitsschutz und Ausstattung hat die Unterscheidung dagegen Folgen, mehr dazu unter Arbeitsschutz bei Telearbeit. Selbstständige sind nicht automatisch versichert. Sie können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auf Antrag freiwillig versichern, siehe Freelancer im Homeoffice.

Was hat sich 2021 geändert?

Vor der Reform hatte der Schutz zu Hause eine Lücke. Versichert waren schon damals die Arbeit selbst und sogenannte Betriebswege, also Wege, die unmittelbar der Arbeit dienen, etwa der Gang zum Drucker im Nebenzimmer. Wege zum Holen eines Getränks, zum Essen oder zur Toilette waren nach der Rechtsprechung des BSG im Betrieb versichert, im Homeoffice aber nicht. So beschreibt es der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Begründung zur Neuregelung (Bundestagsdrucksache 19/29819). Das BSG selbst zitiert sein Urteil vom 5. Juli 2016 (B 2 U 5/15 R) unter dem Stichwort „Sturz beim Wasserholen“.

Der Ausschuss hielt diese Unterscheidung bei der wachsenden Verbreitung mobiler Arbeit nicht mehr für haltbar. Seitdem soll der Weg zur eigenen Küche genauso versichert sein wie der Weg zur Teeküche im Büro. Gleichzeitig kam § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII für Kita-Wege hinzu. Ob die neue Regel auch für Unfälle vor ihrem Inkrafttreten gilt, ließ das BSG im Treppensturz-Urteil offen. Darauf kam es nicht an, weil der Weg schon nach altem Recht versichert war.

Welche Wege in der Wohnung sind versichert?

Versichert ist, was im Büro versichert wäre. Den Ausschlag gibt ist die objektivierte Handlungstendenz, also die Frage, ob Ihr Handeln aus Sicht eines neutralen Beobachters der Arbeit dient. Die Übersicht stützt sich auf Gesetz, BSG-Urteile und Hinweise der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Situation im HomeofficeVersichert?Grundlage
Erster Weg vom Schlafzimmer an den Schreibtisch, um mit der Arbeit zu beginnenJa, als BetriebswegBSG, 8.12.2021, B 2 U 4/21 R
Weg zum Drucker in einem anderen RaumJaBT-Drs. 19/29819
Weg in die Küche, um ein Getränk oder das eigene Mittagessen zu holenJa, seit 2021§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, DGUV
Weg zur Toilette und zurückJa, seit 2021§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, DGUV
Aufenthalt auf der Toilette, das Essen selbstNeinDGUV
Weg in die Küche, um Pausenbrote für die Kinder zu machenNein, private TätigkeitDGUV
Heizung im Keller hochdrehen, damit der Arbeitsraum warm wirdJaBSG, 21.3.2024, B 2 U 14/21 R

Wie oft Sie am Tag aufstehen, ist egal; eine Höchstzahl solcher Wege kennt das Gesetz laut DGUV nicht. Es kommt auf den Zweck an. Wer in die Küche geht, um das eigene Mittagessen zuzubereiten, erhält damit seine Arbeitskraft und ist auf dem Weg versichert. Pausenbrote für die Kinder dagegen sind eine private Aufgabe.

Auch ein privater Gegenstand schließt den Schutz nicht aus. Ein Unternehmer, bei der Berufsgenossenschaft versichert, arbeitete im Wohnzimmer und bemerkte kalte Heizkörper. Er drehte im Keller den Temperaturregler hoch, der Kessel verpuffte, eine Klappe verletzte ihn schwer am Auge. Das BSG wertete das als Arbeitsunfall, weil er die Heizung für die Arbeit nutzte (Urteil vom 21.3.2024, B 2 U 14/21 R). Das Gericht betonte, dass der Schutz nicht auf den Betriebsort beschränkt ist.

Ist der Weg zur Kita aus dem Homeoffice versichert?

Ja, der direkte Hin- und Rückweg. § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII schützt den unmittelbaren Weg zu dem Ort, an dem Ihr Kind fremder Obhut anvertraut wird, wenn Sie am Ort des gemeinsamen Haushalts arbeiten. Das Kind muss mit Ihnen in einem Haushalt leben. Die Betreuung muss wegen Ihrer Berufstätigkeit oder der Ihres Ehegatten oder Lebenspartners nötig sein. Für Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten, gibt es den Schutz für den Umweg zur Kita bereits seit 1971.

Die Grenze ziehen private Abstecher. Laut DGUV entfällt der Schutz, wenn Sie nach dem Abgeben des Kindes etwa ins Fitnessstudio fahren statt zurück an den Schreibtisch. Privat motivierte Umwege sind grundsätzlich nicht versichert. Wie sich Arbeit und Betreuung zu Hause organisieren lassen, steht im Ratgeber Homeoffice mit Kindern.

Sind Sie in der Mittagspause außer Haus versichert?

Möglicherweise. Bisher haben vor allem Landessozialgerichte darüber geurteilt, und die Frage ist umstritten. Der neue Satz 3 betrifft nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts nur Wege innerhalb der Wohnung. Für Wege nach draußen gilt § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, und dieser Wegeschutz beginnt laut BSG erst mit dem Durchschreiten der Außentür.

Das Bayerische Landessozialgericht hat am 15. Januar 2024 einen Fall entschieden, in dem ein Vollzeit-Homeoffice-Beschäftigter in der Mittagspause ein warmes Essen in einer Metzgerei holte. Auf dem Rückweg stürzte er mit dem Fahrrad und brach sich den Ellenbogen. Das Gericht erkannte einen Arbeitsunfall an (Az. L 3 U 168/23). Es übertrug die BSG-Rechtsprechung zu Wegen zur Nahrungsbeschaffung vom Betrieb aus auf das Homeoffice, weil der Gesetzgeber die Gleichstellung wollte. Die Pause war in den Arbeitstag eingebunden, private Motive fehlten. Das Gericht ließ die Revision zum BSG zu, weil es die Frage für grundsätzlich hielt. Ein anderer Senat desselben Gerichts entschied am 20. Juni 2024 ähnlich (Az. L 17 U 215/23). Dort ging es um eine Beschäftigte mit fester Pause von 45 Minuten.

Beide Urteile betreffen Essen zum baldigen Verzehr in einer festen Pause, keinen Vorratseinkauf. Wann im Homeoffice Pausen und Arbeitszeit beginnen und enden, erklärt der Beitrag zur Arbeitszeit im Homeoffice.

Was ist im Homeoffice nicht versichert?

Nicht versichert sind private Verrichtungen, auch wenn sie in die Arbeitszeit fallen. Im Sozialrecht heißen sie eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, gemeint sind Handlungen im privaten Interesse. Die DGUV zählt dazu das Essen selbst, den Aufenthalt auf der Toilette und den Gang in die Küche, um Pausenbrote für die Kinder zu schmieren. Wäsche aufhängen zwischen zwei Besprechungen ist ebenso Privatsache.

Die Unfallversicherung ersetzt außerdem keine Sachschäden. Fällt Ihnen beim Sturz der private Laptop herunter, zahlt sie dafür nicht. Eine Ausnahme regelt § 8 Abs. 3 SGB VII: Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Für Arbeit aus dem Ausland gelten eigene Regeln zur Sozialversicherung, siehe Remote arbeiten aus dem Ausland.

Was müssen Sie nach einem Unfall im Homeoffice tun?

Zu Hause gibt es selten Zeugen. Umso mehr hängt die Anerkennung daran, dass Sie den Unfall sofort melden und festhalten, was Sie gerade dienstlich getan haben.

  1. Informieren Sie Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten noch am selben Tag, am besten per E-Mail. Notieren Sie Uhrzeit, Raum und den dienstlichen Zweck des Weges oder der Tätigkeit.
  2. Suchen Sie einen Durchgangsarzt auf, kurz D-Arzt, wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig macht, die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert oder Heil- oder Hilfsmittel nötig sind. Der D-Arzt steuert die Behandlung für die Unfallversicherung und überweist leichte Fälle an die Hausarztpraxis. Sagen Sie in der Praxis, dass es ein Arbeitsunfall war.
  3. Der Arbeitgeber erstattet die Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, wenn Sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind, und zwar binnen drei Tagen, nachdem er vom Unfall erfahren hat (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII). Der Betriebs- oder Personalrat unterzeichnet mit. Sie haben das Recht, die Inhalte der Anzeige in einem barrierefreien Format zu erhalten.
  4. Lehnt der Träger die Anerkennung ab, können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG).

Arbeitgeber, die Regeln für das Homeoffice aufstellen, sollten den Meldeweg dort festhalten. Hinweise dazu stehen unter Homeoffice-Regeln für Arbeitgeber.

Was zahlt die Unfallversicherung nach einem anerkannten Unfall?

Versicherte haben nach § 26 SGB VII Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und auf Geldleistungen. Heilbehandlung und Rehabilitation haben Vorrang vor einer Rente (§ 26 Abs. 3 SGB VII). Wer infolge des Unfalls arbeitsunfähig ist, erhält unter den Voraussetzungen von § 45 SGB VII Verletztengeld.

Eine Rente gibt es, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist (§ 56 Abs. 1 SGB VII). Ob ein Sturz Spätfolgen hat, zeigt sich oft erst Wochen später. Melden Sie deshalb auch einen scheinbar harmlosen Unfall im Homeoffice sofort. Eine Notiz vom Unfalltag ist später der wichtigste Beleg dafür, dass Sie gerade dienstlich unterwegs waren. Weitere Artikel zu Arbeitsschutz und Rechten zu Hause finden Sie in der Kategorie Homeoffice und Recht.

Häufige Fragen

Bin ich im Homeoffice auf dem Weg zur Toilette versichert?

Seit 2021 ja, zumindest der Weg dorthin und zurück. § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII stellt die Arbeit zu Hause der Arbeit im Betrieb gleich, und im Betrieb ist der Gang zur Toilette versichert. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung nennt den Weg vom Arbeitsplatz zur Toilette oder in die Küche und zurück ausdrücklich als versichert. Der Aufenthalt auf der Toilette selbst gehört dagegen nicht dazu, ebenso wenig das Essen. Eine Höchstzahl solcher Wege pro Tag gibt es nicht.

Ist ein Sturz auf der Treppe ins Homeoffice ein Arbeitsunfall?

Ja, wenn Sie die Treppe nehmen, um mit der Arbeit anzufangen. Das Bundessozialgericht hat am 8. Dezember 2021 entschieden, dass der erste Weg vom Schlafzimmer in das häusliche Büro als Betriebsweg versichert ist (Az. B 2 U 4/21 R). Der Kläger war auf einer Wendeltreppe gestürzt und hatte sich einen Brustwirbel gebrochen. Entscheidend war, dass er ausschließlich zur Arbeit wollte und weder frühstücken noch Kaffee holen wollte.

Bin ich versichert, wenn ich mein Kind aus dem Homeoffice zur Kita bringe?

Ja, auf dem direkten Hin- und Rückweg. § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII schützt seit 2021 den unmittelbaren Weg zu dem Ort, an dem Ihr Kind betreut wird, wenn Sie zu Hause arbeiten. Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben, und die Betreuung muss wegen Ihrer Berufstätigkeit oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners nötig sein. Fahren Sie nach der Übergabe noch privat weiter, etwa ins Fitnessstudio, endet der Schutz.

Muss ich einen Unfall im Homeoffice dem Arbeitgeber melden?

Ja, informieren Sie Ihren Arbeitgeber sofort, möglichst schriftlich. Nur er kann die Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erstatten. Dazu ist er nach § 193 SGB VII verpflichtet, wenn Sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind, und zwar binnen drei Tagen, nachdem er vom Unfall erfahren hat. Notieren Sie Uhrzeit, Raum und den dienstlichen Anlass. Im Homeoffice gibt es meist keine Zeugen, deshalb hängt die Anerkennung oft an diesen Angaben.

Gilt der Unfallschutz auch beim mobilen Arbeiten im Café?

Ja. § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nennt neben dem Haushalt ausdrücklich jeden „anderen Ort“, an dem Sie die versicherte Tätigkeit ausüben. Wer im Café, in der Bibliothek oder im Zug für den Arbeitgeber arbeitet, ist deshalb im gleichen Umfang geschützt wie am Schreibtisch im Betrieb. Wie zu Hause gilt: Versichert ist die dienstliche Tätigkeit samt Betriebswegen, nicht der private Teil des Aufenthalts.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. § 8 SGB VII, Arbeitsunfall (gesetze-im-internet.de) · Fassung des Gesetzes vom 14.6.2021, abgerufen 30.10.2026
  2. § 2 SGB VII, Versicherung kraft Gesetzes · Stand 30.10.2026
  3. § 6 SGB VII, Freiwillige Versicherung · Stand 30.10.2026
  4. § 26 SGB VII, Grundsatz der Leistungen · Stand 30.10.2026
  5. § 45 SGB VII, Verletztengeld · Stand 30.10.2026
  6. § 56 SGB VII, Verletztenrente · Stand 30.10.2026
  7. § 114 SGB VII, Unfallversicherungsträger · Stand 30.10.2026
  8. § 150 SGB VII, Beitragspflichtige · Stand 30.10.2026
  9. § 193 SGB VII, Unfallanzeige · Stand 30.10.2026
  10. § 84 SGG, Widerspruchsfrist · Stand 30.10.2026
  11. Bundestag, Drucksache 19/29819, Beschlussempfehlung zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz · Fassung vom 19.5.2021
  12. BSG, Urteil vom 8.12.2021, B 2 U 4/21 R (Weg ins Homeoffice) · Urteil vom 8.12.2021