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Homeoffice & Recht

Kinder im Homeoffice: Betreuung, Kinderkrankentage, Rechte

Im Homeoffice schulden Sie dieselbe Arbeitsleistung wie im Büro. Ist das Kind krank, gibt es 2026 bis zu 15 Kinderkrankentage je Kind, auch wenn Sie theoretisch von zu Hause arbeiten könnten.

Redaktion PendelnWarGestern.de· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Homeoffice ersetzt keine Kinderbetreuung: Die Arbeitszeit gehört dem Arbeitgeber, auch am Küchentisch. Für ein krankes Kind unter zwölf Jahren zahlt die gesetzliche Krankenkasse 2026 Kinderkrankengeld für bis zu 15 Arbeitstage je Kind, Alleinerziehende bekommen 30 Tage (§ 45 Abs. 2a SGB V). Die Höchstgrenze liegt bei 35 Tagen, für Alleinerziehende bei 70. Der Anspruch besteht auch dann, wenn Sie im Homeoffice arbeiten könnten. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Ein Kind mit Fieber auf dem Sofa und ein Laptop am Esstisch: Viele Eltern versuchen dann, beides gleichzeitig zu schaffen. Rechtlich geht das nicht auf. Im Homeoffice schulden Sie dieselbe Arbeitsleistung wie im Büro, und für die Betreuung eines kranken Kindes gibt es einen eigenen Anspruch: 2026 bis zu 15 Kinderkrankentage je Kind, für Alleinerziehende 30 Tage (§ 45 Abs. 2a SGB V).

Darf ich im Homeoffice nebenbei mein Kind betreuen?

Nicht während der Arbeitszeit. Der Arbeitsvertrag verpflichtet Sie zur vereinbarten Arbeit, egal wo Sie sie erledigen. Homeoffice verlegt nur den Ort.

Ein Schulkind, das nach dem Mittagessen still Hausaufgaben macht, stört kaum. Ein Zweijähriger, der alle zehn Minuten etwas braucht, schon: Dann arbeiten Sie faktisch nicht, und der Arbeitgeber bezahlt Stunden, die er nicht bekommt. Das kann arbeitsrechtliche Folgen haben.

Das Arbeitszeitgesetz gilt auch zu Hause. Werktäglich sind acht Stunden zulässig, ausnahmsweise zehn, wenn der Durchschnitt über sechs Monate bei acht Stunden bleibt (§ 3 ArbZG). Nach Feierabend müssen elf Stunden Ruhezeit folgen (§ 5 ArbZG). Eltern, die tagsüber betreuen und abends nacharbeiten, verletzen diese Grenze schnell: Endet die Arbeit um 23 Uhr, darf sie am nächsten Tag erst um 10 Uhr wieder beginnen. Mehr zu Pausen und Erfassung steht im Ratgeber Arbeitszeit im Homeoffice.

Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2025 und 2026?

2025 und 2026 gilt dieselbe erhöhte Zahl: 15 Arbeitstage je Kind, 30 für Alleinerziehende. Für 2026 steht das in § 45 Abs. 2a SGB V, für 2024 und 2025 bestätigt es das Bundesgesundheitsministerium. Bei mehreren Kindern gilt eine Obergrenze je Elternteil.

ZeitraumJe KindJe Kind, alleinerziehendHöchstens im JahrHöchstens, alleinerziehend
2024 und 202515 Arbeitstage30 Arbeitstage35 Arbeitstage70 Arbeitstage
2026 (§ 45 Abs. 2a SGB V)15 Arbeitstage30 Arbeitstage35 Arbeitstage70 Arbeitstage
Regelwert (§ 45 Abs. 2 SGB V)10 Arbeitstage20 Arbeitstage25 Arbeitstage50 Arbeitstage

Die letzte Zeile ist mehr als Geschichte. Absatz 2a gilt nach seinem Wortlaut nur für das Kalenderjahr 2026. Beschließt der Gesetzgeber keine neue Ausnahme, gelten ab 2027 wieder 10 und 20 Tage. Für die Planung des nächsten Jahres sind deshalb die niedrigeren Zahlen die sichere Annahme, bis eine Änderung im Bundesgesetzblatt steht.

Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 SGB V: Das Kind ist jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen. Ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass Sie zur Betreuung zu Hause bleiben müssen. Und keine andere Person im Haushalt kann das Kind betreuen. Beantragt wird das Kinderkrankengeld bei der eigenen Krankenkasse.

Habe ich Anspruch, obwohl ich im Homeoffice arbeiten könnte?

Ja. Das Bundesgesundheitsministerium beantwortet genau diese Frage in seinen FAQ: Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten, haben bei Betreuungsbedarf Anspruch auf Kinderkrankengeld. Entscheidend ist, dass die Betreuung das Arbeiten verhindert und das ärztliche Zeugnis vorliegt.

Der Arbeitgeber kann Sie nicht auf das Homeoffice verweisen. Für die Dauer des Anspruchs haben Sie gegen ihn einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 3 SGB V), der sich vertraglich weder ausschließen noch beschränken lässt. Er darf auch nicht verlangen, dass Sie vorher Überstunden oder Zeitguthaben abbauen. Das gilt laut Ministerium selbst dann, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung etwas anderes vorsieht.

Die Tage müssen nicht am Stück genommen werden. Eltern können sich abwechseln und die Tage einzeln einsetzen, etwa an zwei von fünf Arbeitstagen. Einen gesetzlichen Anspruch, eigene Tage auf den anderen Elternteil zu übertragen, gibt es nicht. Möglich ist das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers jenes Elternteils, dessen Kontingent bereits aufgebraucht ist.

Wer bezahlt die Tage, an denen ich das Kind betreue?

In den meisten Fällen die Krankenkasse. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gab es in den zwölf Monaten davor beitragspflichtige Einmalzahlungen, sind es 100 Prozent. Gedeckelt ist der Betrag bei 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (§ 45 Abs. 2 SGB V).

Vorrang hat eine bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber. Nach § 616 BGB behalten Beschäftigte ihren Lohn, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenes Verschulden aus persönlichen Gründen verhindert sind. Was die Krankenkasse für diese Zeit zahlt, wird angerechnet. Ein Blick in Arbeits- und Tarifvertrag lohnt sich: Dort steht, ob und wie lange der Arbeitgeber bei einer Arbeitsverhinderung weiterzahlt.

Ist das Kind über den anderen Elternteil privat versichert, gibt es kein Kinderkrankengeld. Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben Sie trotzdem, denn § 45 Abs. 5 SGB V gewährt ihn auch Beschäftigten ohne eigenen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Was können Eltern mit dem Arbeitgeber vereinbaren?

Für den gewöhnlichen Alltag, also ohne Krankheit, hilft nur eine klare Absprache. Der Arbeitgeber bestimmt Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen, soweit Vertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nichts festlegen (§ 106 GewO). Was schriftlich vereinbart ist, muss dagegen nicht jedes Mal neu verhandelt werden. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:

  1. Kernarbeitszeit festlegen, in der Sie verlässlich erreichbar sind, zum Beispiel 9 bis 13 Uhr.
  2. Restliche Stunden in einem Gleitzeitrahmen verteilen, der die elf Stunden Ruhezeit einhält.
  3. Vereinbaren, wie Sie sich bei einem kranken Kind melden: wen Sie bis wann informieren und wie das ärztliche Zeugnis nachgereicht wird.
  4. Eine Vertretung für Aufgaben mit festen Fristen benennen.
  5. Prüfen, ob eine Verringerung der Arbeitszeit sinnvoll ist. In der Elternzeit sind bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erlaubt (§ 15 Abs. 4 BEEG).

Elternzeit gibt es bis zum dritten Geburtstag. Bis zu 24 Monate davon lassen sich auf die Zeit zwischen drittem und vollendetem achten Lebensjahr verschieben (§ 15 Abs. 2 BEEG). Wer dauerhaft weniger arbeiten möchte, findet passende Angebote unter Teilzeitstellen mit Homeoffice. Ob überhaupt ein Anspruch auf Homeoffice besteht, klärt der Artikel Recht auf Homeoffice.

Bin ich auf dem Weg zur Kita versichert?

Ja. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt die Arbeit zu Hause im gleichen Umfang wie im Betrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Ausdrücklich versichert ist auch der direkte Weg von der Wohnung zur Kita oder Tagesmutter und zurück, wenn Sie zu Hause arbeiten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII). Einzelheiten zu Wegen und Pausen im Homeoffice stehen im Artikel Unfallversicherung im Homeoffice.

Ein Sonderfall betrifft ältere Kinder. Ab dem zwölften Geburtstag endet der Anspruch auf Kinderkrankengeld, es sei denn, das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen. Für eine Dreizehnjährige mit Grippe bleibt dann nur § 616 BGB, Urlaub oder eine Absprache mit dem Arbeitgeber. Wie sich Arbeit und Familie in derselben Wohnung trennen lassen, beschreibt der Ratgeber Abgrenzung und Erschöpfung; weitere Beiträge sammelt das Thema Familie und Vereinbarkeit.

Häufige Fragen

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich mit krankem Kind im Homeoffice arbeite?

Nein. Wenn ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass Ihr Kind unter zwölf Jahren Betreuung braucht, und niemand sonst im Haushalt einspringen kann, haben Sie nach § 45 Abs. 3 SGB V Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Dieser Anspruch lässt sich vertraglich weder ausschließen noch beschränken. Das Bundesgesundheitsministerium stellt ausdrücklich klar, dass auch Eltern Kinderkrankengeld beantragen können, die im Homeoffice arbeiten könnten. Ein Abbau von Überstunden vorab darf nicht verlangt werden.

Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026 bei zwei Kindern?

Jeder gesetzlich versicherte Elternteil kann 2026 für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld bekommen, bei zwei Kindern also rechnerisch 30 Tage. Die Obergrenze je Elternteil liegt bei 35 Arbeitstagen im Jahr, ab drei Kindern greift sie. Alleinerziehende haben 30 Tage je Kind und höchstens 70 Tage im Jahr. Grundlage ist § 45 Abs. 2a SGB V, der ausdrücklich nur für das Kalenderjahr 2026 gilt.

Bekomme ich Kinderkrankengeld, wenn mein Kind privat versichert ist?

Nein. Kinderkrankengeld setzt voraus, dass Sie selbst und das Kind gesetzlich versichert sind. Ist das Kind über den anderen Elternteil privat versichert, besteht nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums kein Anspruch. Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung behalten Sie trotzdem: § 45 Abs. 5 SGB V gewährt ihn auch Beschäftigten, die selbst kein Kinderkrankengeld bekommen. Eine Lohnfortzahlung für diese Tage gibt es nur, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag sie vorsehen.

Kann ich nur einen halben Kinderkrankentag nehmen?

Ja. Wird das Kind krank, nachdem Sie die Arbeit bereits begonnen haben, können Sie für diesen Tag Kinderkrankengeld beantragen. Der Arbeitgeber muss Sie für den Rest des Tages unbezahlt freistellen. Bezahlt wird dann nur das tatsächlich ausgefallene Entgelt dieses Tages. Die Tage lassen sich außerdem einzeln nehmen, etwa an zwei von fünf Arbeitstagen, wenn sich beide Eltern mit der Betreuung abwechseln.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes · Abgerufen am 30.10.2026
  2. Bundesministerium für Gesundheit: FAQ Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld · Stand 10.2.2026
  3. § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung · Abgerufen am 30.10.2026
  4. §§ 3 und 5 ArbZG – Arbeitszeit und Ruhezeit · Abgerufen am 30.10.2026
  5. § 106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers · Abgerufen am 30.10.2026
  6. § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit · Abgerufen am 30.10.2026
  7. § 8 SGB VII – Arbeitsunfall · Abgerufen am 30.10.2026