Arbeitszeit im Homeoffice: Pausen, Ruhezeit und Zeiterfassung
Acht Stunden am Tag, elf Stunden Ruhe, Pause nach sechs Stunden: Das Arbeitszeitgesetz gilt am Küchentisch genauso wie im Büro. Außerdem muss der Arbeitgeber festhalten, wann die Arbeit anfängt und wann sie endet.
Redaktion PendelnWarGestern.de· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Auch im Homeoffice gelten acht Stunden je Werktag, höchstens zehn mit Ausgleich (§ 3 ArbZG), mindestens 30 Minuten Pause bei mehr als sechs Stunden Arbeit und elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit (§§ 4, 5 ArbZG). Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfassen. Eine Formvorschrift fehlt bisher; die Koalition plant eine elektronische Aufzeichnungspflicht. Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig.
Eine Projektleiterin klappt den Laptop um 18 Uhr zu, beantwortet um 22.30 Uhr noch eine Mail des Kunden und sitzt am nächsten Morgen um 8 Uhr wieder am Schreibtisch. Zwischen der letzten Mail und dem Arbeitsbeginn liegen neuneinhalb Stunden. Das Arbeitszeitgesetz verlangt nach Ende der täglichen Arbeitszeit aber eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Ob die Arbeit im Büro oder im Wohnzimmer stattfindet, ändert daran nichts.
Gelten im Homeoffice dieselben Arbeitszeitregeln wie im Büro?
Ja, denn das Arbeitszeitgesetz unterscheidet nicht nach dem Ort der Arbeit. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt in seinen Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung ausdrücklich klar, dass Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten auch im Homeoffice einzuhalten sind. Das betrifft die Telearbeit, also einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung, ebenso wie mobiles Arbeiten aus dem Zug oder der Ferienwohnung.
Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet, etwa ein Minijob neben einer Teilzeitstelle. Ausgenommen sind nach § 18 ArbZG unter anderem leitende Angestellte sowie Chefärztinnen und Chefärzte. Unter 18 Jahren greift das Jugendarbeitsschutzgesetz.
| Regel | Vorschrift | Folge im Homeoffice |
|---|---|---|
| 8 Stunden je Werktag, bis zu 10 Stunden, wenn im Schnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden | § 3 ArbZG | Ein langer Tag muss an anderen Tagen ausgeglichen werden. |
| 30 Minuten Pause bei mehr als 6 bis 9 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden, Abschnitte von mindestens 15 Minuten | § 4 ArbZG | Essen vor dem Bildschirm mit offenem Postfach ist keine Ruhepause. |
| 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Ende der Arbeit | § 5 Abs. 1 ArbZG | Späte Mails verschieben den frühesten Arbeitsbeginn am nächsten Tag. |
| Keine Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr, Ausnahmen regelt das Gesetz gesondert | § 9 Abs. 1 ArbZG | Auch der Sonntag am heimischen Schreibtisch fällt darunter. |
| Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich aufzeichnen, Nachweise mindestens 2 Jahre aufbewahren | § 16 Abs. 2 ArbZG | Kommt zur allgemeinen Erfassungspflicht hinzu. |
Wie lange darf ich im Homeoffice am Tag arbeiten?
Acht Stunden je Werktag, mit Ausgleich bis zu zehn. Die Verlängerung ist nach § 3 ArbZG nur erlaubt, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zehn Stunden am Montag sind also erlaubt. Dafür muss an anderen Tagen entsprechend kürzer gearbeitet werden.
Tarifverträge und darauf beruhende Betriebsvereinbarungen dürfen nach § 7 ArbZG abweichen, etwa wenn regelmäßig in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Für solche Ausnahmen gilt eine Grenze von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten (§ 7 Abs. 8 ArbZG). Bestimmte Verlängerungen setzen außerdem die schriftliche Einwilligung der Beschäftigten voraus, die sie mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen können (§ 7 Abs. 7 ArbZG). Wer nicht einwilligt, darf deshalb nicht benachteiligt werden.
Zählt die Mittagspause am Schreibtisch?
Nur, wenn in dieser Zeit tatsächlich nicht gearbeitet wird. § 4 ArbZG verlangt im Voraus feststehende Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis neun Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Die Pause darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten geteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Beschäftigte nicht ohne Ruhepause arbeiten.
Zwei Kaffeepausen von je zehn Minuten erfüllen die Vorgabe nicht, denn jeder Abschnitt muss mindestens 15 Minuten dauern. Unterbrechungen für die Kinderbetreuung sprechen Sie am besten vorher mit dem Arbeitgeber ab. Hinweise dazu stehen im Ratgeber Kinder im Homeoffice.
Muss ich abends noch E-Mails beantworten?
Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet nicht zur Erreichbarkeit nach Feierabend, es enthält aber auch kein ausdrückliches Recht, nicht erreichbar zu sein. Maßgeblich ist der Arbeitsvertrag und, falls vorhanden, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Soll eine Rufbereitschaft gelten, gehören Zeiten und Ausgleich in diese Regelung.
Beantworten Sie nach Feierabend eine dienstliche Nachricht, ist das Arbeitszeit. Die Ruhezeit von elf Stunden muss ununterbrochen sein, und § 5 Abs. 1 ArbZG nennt keine Untergrenze für kurze Tätigkeiten. Eine Verkürzung um bis zu eine Stunde erlaubt § 5 Abs. 2 ArbZG nur in den dort aufgezählten Bereichen, darunter Krankenhäuser und Gaststätten, und nur mit Ausgleich. Typische Bürotätigkeiten nennt die Vorschrift nicht.
Hat der Betrieb einen Betriebsrat, bestimmt er nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mit, nach Nr. 3 bei Überstunden und nach Nr. 14 bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit. Regeln zur Erreichbarkeit lassen sich deshalb in einer Betriebsvereinbarung festhalten. Wie Sie im Alltag Grenzen ziehen, beschreibt der Ratgeber Abgrenzung und Erschöpfung.
Muss der Arbeitgeber meine Arbeitszeit im Homeoffice erfassen?
Ja, und zwar unabhängig davon, wo gearbeitet wird. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten mit Anfang und Ende erfassen müssen. Grundlage ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Das Gericht legt die Vorschrift im Licht des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C-55/18) aus. Die Pflicht gilt nach Auskunft des BMAS bereits heute und nicht erst nach einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes.
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz bisher nicht vor. Das BAG hält auch Aufzeichnungen in Papierform für möglich und erlaubt, die Aufzeichnung an die Beschäftigten zu delegieren. Ein System nur zur freiwilligen Nutzung bereitzustellen, genügt dagegen nicht. Aufzuzeichnen sind nach dem BMAS mindestens Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie ihre Dauer. Delegiert der Arbeitgeber die Aufzeichnung, bleibt er trotzdem für die Einhaltung verantwortlich.
Ein Initiativrecht zur Einführung der Zeiterfassung hat der Betriebsrat nach dem BAG-Beschluss nicht, weil die Pflicht bereits gesetzlich besteht. Bei der Ausgestaltung bestimmt er nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mit. Erfasst eine Software mehr als die Arbeitszeit, etwa Aktivität am Rechner, kommt die Mitbestimmung bei technischer Überwachung hinzu; dazu mehr unter Überwachung im Homeoffice.
So gehen Beschäftigte vor, die ihre Zeit selbst eintragen:
- Klären, welches System gilt, ob App oder Papierbogen, und wer die Einträge prüft.
- Beginn und Ende jedes Arbeitsblocks zeitnah eintragen, Pausen getrennt.
- Arbeit am Abend als eigenen Block erfassen, auch wenn sie nur wenige Minuten dauert.
- Überschreitungen von zehn Stunden oder verkürzte Ruhezeiten der Führungskraft melden, statt sie stillschweigend zu korrigieren.
Ist Vertrauensarbeitszeit noch erlaubt?
Die Bundesregierung hält sie weiter für zulässig. Vertrauensarbeitszeit, also ein Modell, bei dem auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verzichtet wird, ist auch nach den Entscheidungen von EuGH und BAG mit europäischem Recht vereinbar. So steht es in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 21/3703 vom 19. Januar 2026). Die Definition stützt sie auf BAG-Entscheidungen vom 23. September 2015 (5 AZR 767/13) und vom 16. April 2003 (7 ABR 53/02).
Das Vertrauen betrifft die Einteilung der Zeit, nicht die Dokumentation. Nach Auskunft des BMAS steht die Aufzeichnung einer Vereinbarung über Vertrauensarbeitszeit nicht im Weg, und Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten gelten auch dort. Wer sich auf eine Stelle mit Vertrauensarbeitszeit bewirbt, kann im Vorstellungsgespräch per Video nachfragen, wie Überstunden erfasst und ausgeglichen werden.
Was droht bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?
Die Pflichten treffen den Arbeitgeber. Überschreitet er die Höchstarbeitszeit, gewährt er Pausen oder Ruhezeiten nicht oder führt er die Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG nicht, handelt er ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 30.000 Euro (§ 22 ArbZG). Strafbar wird ein vorsätzlicher Verstoß, wenn er die Gesundheit oder Arbeitskraft von Beschäftigten gefährdet oder beharrlich wiederholt wird (§ 23 ArbZG).
Daraus folgt nicht, dass Beschäftigte im Homeoffice beliebig lange arbeiten dürfen, solange niemand nachfragt. Arbeitgeber müssen die Einhaltung organisieren, auch wenn sie den Arbeitsplatz nicht sehen. Hinweise für Unternehmen mit Homeoffice-Stellen bündelt die Seite für Arbeitgeber sowie der Ratgeber Homeoffice-Regeln für Arbeitgeber.
Was ändert sich mit der geplanten Reform?
Union und SPD haben im Koalitionsvertrag vereinbart, die Erfassungspflicht als elektronische Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz zu regeln; das BMAS gibt diese Vereinbarung wieder. Daneben soll eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit möglich werden, und zwar innerhalb der Grenzen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Die konkrete Ausgestaltung bleibt nach der Antwort der Bundesregierung dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
Auf gesetze-im-internet.de ist als letzte Änderung des Arbeitszeitgesetzes ein Gesetz vom 23. Oktober 2024 verzeichnet. Bis eine Neuregelung verkündet ist, gelten die Grenzen aus §§ 3 bis 5 ArbZG und die Erfassungspflicht nach dem BAG-Beschluss unverändert. Für die Stellensuche heißt das: Auch eine Anzeige mit dem Versprechen flexibler Arbeitszeit ändert nichts an Pausen und Ruhezeiten. Aktuelle Angebote finden Sie unter Remote-Jobs und Teilzeitstellen im Homeoffice, weitere Rechtsfragen in der Kategorie Homeoffice und Recht.
Häufige Fragen
Darf ich im Homeoffice am Sonntag arbeiten, wenn ich das selbst möchte?
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Beschäftigte nach § 9 Abs. 1 ArbZG von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Das Verbot richtet sich an den Arbeitgeber und gilt unabhängig vom Arbeitsort, also auch am heimischen Schreibtisch. Ausnahmen sieht das Gesetz für bestimmte Tätigkeiten vor. Wer an einem Sonntag arbeitet, muss innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Unterbricht eine kurze E-Mail am Abend die Ruhezeit?
Eine dienstliche E-Mail nach Feierabend ist Arbeit und zählt zur Arbeitszeit. § 5 Abs. 1 ArbZG verlangt nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden und nennt keine Untergrenze für kurze Tätigkeiten. Endet die Arbeit mit einer Mail um 22 Uhr, wäre ein Arbeitsbeginn am nächsten Tag frühestens um 9 Uhr zulässig. Ausnahmen für eine Verkürzung gibt es nur in bestimmten Branchen und mit Ausgleich.
Wer muss im Homeoffice die Arbeitszeit aufschreiben?
Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) muss er ein System einführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Die Aufzeichnung selbst darf er an die Beschäftigten delegieren, etwa über eine App oder einen Stundenzettel. Für die Einhaltung von Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten bleibt er nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums trotzdem verantwortlich.
Gibt es schon ein Gesetz zur elektronischen Zeiterfassung?
Nein, eine Pflicht zur elektronischen Form ist bisher nicht verkündet. Das Bundesarbeitsgericht hält auch Aufzeichnungen auf Papier für zulässig. Union und SPD haben im Koalitionsvertrag vereinbart, die Erfassungspflicht als elektronische Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz zu regeln. Bis eine Änderung im Bundesgesetzblatt steht, gilt die Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, ohne Vorgabe zur Form.
Gilt die Zeiterfassung auch bei Vertrauensarbeitszeit?
Ja. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht vom Arbeitgeber festgelegt werden. Sie bleibt nach Auffassung der Bundesregierung zulässig. Erfasst werden muss die Arbeitszeit trotzdem, und das Bundesarbeitsministerium betont, dass Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten auch in diesem Modell gelten. Die Freiheit bezieht sich also auf die Einteilung der Stunden, nicht darauf, ob sie dokumentiert werden.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG), §§ 2–7, 9, 11, 16, 18, 22, 23 · Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers · Abgerufen 30.10.2026
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 87 Mitbestimmungsrechte · Abgerufen 30.10.2026
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.9.2022, 1 ABR 22/21 (Arbeitszeiterfassung) · Beschluss vom 13.9.2022
- BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung · Veröffentlicht 8.8.2025
- Antwort der Bundesregierung zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit, BT-Drucksache 21/3703 · Drucksache vom 19.1.2026