PendelnWarGestern.de – Startseite

Für Arbeitgeber

Homeoffice im Unternehmen regeln: Was Arbeitgeber festlegen

Was in eine Homeoffice-Vereinbarung gehört, wo der Betriebsrat mitbestimmt und welche Leistungen an Beschäftigte steuerfrei bleiben. Dazu die Frage, wer Strom und Bildschirm bezahlt.

Redaktion PendelnWarGestern.de· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Homeoffice beruht auf Vereinbarung: Beschäftigte haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, Arbeitgeber können es nicht einseitig anordnen. Über das Ob entscheidet der Arbeitgeber, bei der Ausgestaltung bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG mit. Arbeitsmittel und Arbeitsschutz zahlt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Die private Nutzung überlassener Laptops und Telefone ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). In Stellenanzeigen sollte der Homeoffice-Anteil in Tagen pro Woche stehen.

Homeoffice entsteht durch Vereinbarung, nicht durch Anordnung. Das Bundesarbeitsministerium spricht in seinen Empfehlungen für hybride Bildschirmarbeit von doppelter Freiwilligkeit: Beschäftigte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeit in ihrer Wohnung, und der Arbeitgeber kann sie nicht einseitig anordnen. Was dabei gilt, bestimmt die Vereinbarung. Fehlt sie, entstehen die typischen Streitfragen: Wer zahlt den Bildschirm, wann muss jemand erreichbar sein, und darf das Unternehmen alle zurück ins Büro holen?

Was gehört in eine Homeoffice-Vereinbarung?

Alles, was im Büro selbstverständlich ist und zu Hause offen bleibt. Für einzelne Beschäftigte genügt eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, für den ganzen Betrieb kommt eine Betriebsvereinbarung in Betracht. Die folgenden Punkte orientieren sich an den BMAS-Empfehlungen und an den Beispielen aus der Gesetzesbegründung zu § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG.

  • Umfang: höchstens zulässiger Anteil an der Wochenarbeitszeit, feste Anwesenheitstage im Betrieb.
  • Ort: nur die eigene Wohnung oder auch andere Orte, etwa unterwegs, im Hotel auf Dienstreisen oder im Ausland.
  • Arbeitszeit und Erreichbarkeit: Kernzeiten, Reaktionszeiten, Zeiten ohne Erreichbarkeit, Art der Zeiterfassung.
  • Ausstattung: welche Geräte das Unternehmen stellt, ob private Geräte genutzt werden dürfen, Rückgabe am Ende.
  • Kosten: Pauschale oder Erstattung gegen Nachweis, etwa für Internet oder Strom.
  • Datenschutz und IT-Sicherheit: VPN, Bildschirmsperre, Umgang mit Papierunterlagen, Schutz vor Mithören.
  • Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung per Checkliste, Unterweisung, Meldeweg bei Unfällen.
  • Ende: Ankündigungsfrist und Gründe, aus denen das Unternehmen die Vereinbarung beenden darf.

Rechtlich wichtig ist die Abgrenzung zur Telearbeit. Ein Telearbeitsplatz ist nach § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten. Er gilt erst als eingerichtet, wenn Wochenarbeitszeit und Dauer vereinbart sind und der Arbeitgeber die Ausstattung bereitgestellt und installiert hat. Fehlen diese Merkmale, greifen die Telearbeitsregeln der Verordnung nicht; für mobile Arbeit bleibt das Arbeitsschutzgesetz maßgeblich. Die Unterscheidung erklärt der Artikel Arbeitsschutz bei Telearbeit. Im Arbeitsvertrag steht außerdem der Arbeitsort oder der Hinweis, dass Beschäftigte ihren Arbeitsort frei wählen können (§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz).

Wo bestimmt der Betriebsrat mit?

Bei der Ausgestaltung, nicht bei der Einführung. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass das Ob beim Arbeitgeber bleibt. Zum Wie zählt sie Regeln über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit und über die tägliche Arbeitszeit. Auch der Ort, Anwesenheitspflichten im Betrieb, Erreichbarkeit, der Umgang mit Arbeitsmitteln und Sicherheitsfragen gehören dazu. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Daneben gelten die bisherigen Rechte weiter, etwa nach Nr. 2 für Beginn und Ende der Arbeitszeit und nach Nr. 6 für technische Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen können. Dazu kann Software gehören, die Anwesenheit oder Aktivität anzeigt. Die Zeiterfassung selbst ist Pflicht: Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21) muss der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen. Was im Homeoffice zur Kontrolle erlaubt ist, behandelt der Artikel Überwachung im Homeoffice.

Wer trägt die Kosten für Ausstattung und Strom?

Für Arbeitsschutz und notwendige Arbeitsmittel der Arbeitgeber. Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz darf er den Beschäftigten nicht auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Das BMAS folgert daraus, dass er die Grundausstattung unabhängig vom Arbeitsort trägt. Vereinbarungen, nach denen Beschäftigte eigene Geräte nutzen, sind nach den Empfehlungen zulässig.

Für laufende Kosten der Wohnung, etwa Strom und Heizung, gibt es keine eigene Vorschrift. Das Bundesarbeitsgericht wendet § 670 BGB entsprechend an, wonach erforderliche Aufwendungen zu ersetzen sind. Weil Homeoffice beiden Seiten nützen kann, muss der Arbeitgeber die Kosten nur allein tragen, wenn sein Interesse deutlich überwiegt. Im Urteil vom 12.4.2011 (9 AZR 14/10) bekam ein Lehrer deshalb keinen Ersatz für sein Arbeitszimmer: Die Schule stellte Räume zur Verfügung, und er hatte selbst entschieden, zu Hause zu arbeiten. Anders kann es aussehen, wenn das Unternehmen keinen Arbeitsplatz im Betrieb anbietet. Eine ausdrückliche Kostenregel in der Vereinbarung schafft in beiden Fällen Klarheit.

Welche Leistungen bleiben steuerfrei?

Das hängt von der Form ab. Die Übersicht zeigt die wichtigsten Wege nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung 2026:

LeistungRechtsgrundlageSteuerliche Folge
Laptop, Diensthandy, Zubehör und Software werden überlassen, private Nutzung erlaubt§ 3 Nr. 45 EStGsteuerfrei
Erstattung konkreter Auslagen, die Beschäftigte für das Unternehmen hatten§ 3 Nr. 50 EStGsteuerfrei als Auslagenersatz
Computer, Zubehör oder Internetzugang werden übereignet, Zuschüsse zur Internetnutzung§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStGPauschalsteuer 25 %, nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn
Pauschaler Barzuschuss ohne Bezug zu konkreten Auslagenkeine der genannten VorschriftenArbeitslohn

Für Beschäftigte zählt außerdem, was sie selbst absetzen können. Wie die Homeoffice-Pauschale und Arbeitsmittel in der Steuererklärung wirken, erklären die Artikel Homeoffice-Pauschale und Arbeitsmittel absetzen. Für Gestaltungen im Einzelfall ist eine Steuerberatung der richtige Ansprechpartner.

Welche Arbeitsschutzpflichten gelten zu Hause?

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG gilt auch für Arbeit in der Wohnung, einschließlich psychischer Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Bei Telearbeitsplätzen kommen nach § 1 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung § 3 für die erstmalige Beurteilung, die Unterweisung nach § 6 und Anhang Nr. 6 hinzu, soweit der Arbeitsplatz vom betrieblichen abweicht. Das BMAS empfiehlt Checklisten, die Beschäftigte selbst ausfüllen, sowie eine Wirksamkeitskontrolle per Befragung oder Fotodokumentation.

Unfälle bei der Arbeit zu Hause sind nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII im gleichen Umfang versichert wie im Betrieb. Für Arbeitszeiten und Ruhezeiten gilt das Arbeitszeitgesetz ohne Ausnahme. Einzelheiten stehen in den Artikeln Unfallversicherung im Homeoffice und Arbeitszeit im Homeoffice.

Wie nennen Sie Homeoffice in der Stellenanzeige?

In Tagen pro Woche und mit dem Ort der Bürotage. „Homeoffice möglich“ sagt Bewerberinnen und Bewerbern wenig. Nach dem Mikrozensus 2025 arbeiteten 46 Prozent der Erwerbstätigen mit Homeoffice an weniger als der Hälfte ihrer Arbeitstage zu Hause, 24 Prozent ausschließlich. Beide Gruppen fallen unter dieselbe Formulierung. Konkreter ist ein Satz wie „drei Tage pro Woche Homeoffice, dienstags und donnerstags Büro in Leipzig; Laptop und Headset stellt das Unternehmen“.

Bewerberinnen und Bewerber können auf Jobbörsen wie dieser nach dem Arbeitsmodell filtern. Schon 2023 boten laut ifo fast 20 Prozent der Online-Stellenanzeigen in Deutschland eine Homeoffice-Option. Nennen Sie außerdem Ausstattung und Zuschüsse, die Art der Zeiterfassung und ob die Stelle aus einem anderen Bundesland besetzt werden kann. Wie Sie Stellen mit klarer Angabe zum Arbeitsmodell veröffentlichen, zeigt die Seite Für Arbeitgeber. Was Bewerberinnen und Bewerber im Gespräch fragen, steht im Artikel Vorstellungsgespräch per Video.

Häufige Fragen

Kann ich als Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen?

Grundsätzlich nicht. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt in seinen Empfehlungen für hybride Bildschirmarbeit einen Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit: Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Arbeit in ihrer Wohnung, und der Arbeitgeber kann sie auch nicht einseitig anordnen. Homeoffice braucht deshalb eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder in einer Betriebsvereinbarung. Wer Homeoffice für den ganzen Betrieb einführen will, regelt die Ausgestaltung mit dem Betriebsrat.

Muss der Arbeitgeber die Stromkosten im Homeoffice bezahlen?

Das hängt von der Vereinbarung ab. Ohne Regelung kommt nur ein Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB in Betracht. Das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür, dass das Interesse des Arbeitgebers deutlich überwiegt. Stellt er einen Arbeitsplatz im Betrieb bereit und überlässt die Wahl des Arbeitsorts den Beschäftigten, spricht das nach dem Urteil vom 12.4.2011 (9 AZR 14/10) gegen einen Ersatz. Klare Regeln zu einer Kostenpauschale vermeiden Streit.

Ist ein Homeoffice-Zuschuss vom Arbeitgeber steuerfrei?

Nur in bestimmten Formen. Überlassen Sie Laptop oder Diensthandy, bleibt auch die private Nutzung nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Erstatten Sie konkrete Auslagen, die Beschäftigte für das Unternehmen hatten, ist das Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Zuschüsse zur Internetnutzung und übereignete Computer können Sie nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuern, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden.

Muss ich als Arbeitgeber den Arbeitsplatz im Homeoffice kontrollieren?

Sie müssen die Gefährdungen auch für die Arbeit zu Hause beurteilen (§ 5 ArbSchG). Ein Besuch in der Wohnung ist dafür nicht der einzige Weg. Die BMAS-Empfehlungen nennen praktische Alternativen, vor allem Checklisten, die Beschäftigte selbst ausfüllen. Ergänzend kommen Befragungen und Fotos der Arbeitsbedingungen in Frage. Auf dieser Grundlage legen Sie Schutzmaßnahmen fest und unterweisen die Beschäftigten. Bei einem vereinbarten Telearbeitsplatz gelten zusätzlich Teile der Arbeitsstättenverordnung.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. BMAS: Empfehlungen für gute hybride Bildschirmarbeit · Fassung vom Oktober 2024
  2. § 87 Betriebsverfassungsgesetz (Mitbestimmungsrechte, Abs. 1 Nr. 14 mobile Arbeit) · Fassung abgerufen am 30.10.2026
  3. Bundesregierung: Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes mit Begründung zu § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG · Regierungsentwurf 2021
  4. Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung 35/22 zum Beschluss vom 13.9.2022, 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung) · Beschluss vom 13.9.2022
  5. § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen) · Fassung abgerufen am 30.10.2026
  6. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.4.2011, 9 AZR 14/10 (kein Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers) · Urteil vom 12.4.2011
  7. § 3 Arbeitsschutzgesetz (Grundpflichten, Abs. 3 Kosten) · Fassung abgerufen am 30.10.2026
  8. § 5 Arbeitsschutzgesetz (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) · Fassung abgerufen am 30.10.2026
  9. § 1 Arbeitsstättenverordnung (Abs. 4 Telearbeitsplätze) · Fassung abgerufen am 30.10.2026
  10. § 2 Arbeitsstättenverordnung (Abs. 7 Begriff Telearbeitsplatz) · Fassung abgerufen am 30.10.2026
  11. § 6 Arbeitsstättenverordnung (Unterweisung der Beschäftigten) · Fassung abgerufen am 30.10.2026
  12. § 8 SGB VII (Arbeitsunfall, Abs. 1 Satz 3 Tätigkeit im Haushalt) · Fassung abgerufen am 30.10.2026